Nicht mehr lange und dann können sich viele von uns über die 300 Euro Energiepreispauschale freuen. Sie ist Teil des Entlastungspakets der Ampel und soll Bevölkerungsgruppen unterstützen, die besonders unter den erhöhten Energiekosten leiden. Das Gute: Viel müsst ihr nicht tun, damit euch das Geld ausgezahlt wird. Doch es kann sich trotzdem lohnen, die Details zu kennen!
In den letzten Wochen haben wir es schon im Portmonee gemerkt: Die Lebenshaltungskosten sind gestiegen.
Das Bundeskabinett hat daher ein Entlastungspaket für die Bürger*innen beschlossen. Dieses soll beispielsweise ein 9-Euro-Ticket für Bus und Bahn umfassen und ein einmaliger Zuschlag von 100 Euro zum Kindergeld, den Kinderbonus. Zudem sollen Erwerbstätige eine einmalige Energiepauschale von 300 Euro (kurz EPP) bekommen.
Das Beste daran: dafür müssen wir in den meisten Fällen rein gar nichts tun, denn der bürokratische Aufwand soll möglichst gering sein. Die Voraussetzung dafür, dass die 300 Euro EPP auf dem eigenen Konto landen, sind niedrigschwellig: Wer in Deutschland wohnt und 2022 steuerpflichtige Einkünfte bezieht, bekommt die 300 Euro. Allerdings müsst ihr das Geld versteuern, mehr dazu auch HIER >>>
Jedoch gibt es Bevölkerungsgruppen, die von der EPP ausgeschlossen sind.
Wie die Seite Steuerbot berichtet, erhalten Rentner*innen, kurzfristige Minijobber*innen, Studierende ohne Einnahmen und Auszubildende, die keinen Ausbildungslohn bekommen, die 300 Euro nicht.
Bei allen anderen Arbeitnehmern, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, sollte die EPP mit der Lohnabrechnung im September ausgezahlt werden. Doch am besten schaut ihr genau hin, denn falls das Geld doch nicht auf eurem Konto landet, müsst ihr doch aktiv werden.
Es gibt nämlich weitere Ausnahmen, bei denen Arbeitgeber euch die EPP nicht auszahlen:
Laut Focus online betrifft das folgende Fälle:
- Wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben oder ausschließlich geringfügig Beschäftigte einsetzt
- Wenn der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an euch verzichtet hat
- Wenn ihr noch Minijobs ausübt und dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt habt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
- Wenn ihr kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft seid.
Aber: Die Energiepauschale entfällt dann nicht, sondern findet sich in der Einkommenssteuererklärung 2022 wieder.
Auch Selbständige und Freiberufler haben Anspruch auf die 300 Euro.
Diese Berufsgruppen erhalten das Geld nicht von einem Arbeitgeber, sondern können es als Minderung bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung geltend machen. Kleiner Bonus: Selbständige müssen für die EPP weder Umsatz- noch Gewerbesteuer abführen.
Du freust dich zwar über die 300 Euro, aber für dich ist das eher ein Tropfen auf den heißen Stein? Dann interessierst du dich vielleicht für unsere Tipps im Beitrag „Spartipps: So können Familien ab sofort hunderte Euro sparen”.