Vorausgesetzt eine (werdende) Mama hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wird dieses grundsätzlich von zwei Stellen ausgezahlt. Woher sie das Geld konkret bekommt, hängt von ihrer Krankenversicherung und von ihrer Beschäftigungssituation ab:
- Gesetzliche Krankenkasse: Eine Schwangere, die gesetzlich und mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, bekommt das Mutterschaftsgeld von ihrer jeweiligen Krankenkasse ausgezahlt. Das gilt auch, wenn sie einem Minijob, also einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Außerdem: Auch wenn sie vor Beginn der Mutterschutzfrist Krankengeld bezogen hat oder während der Schonzeit krank wird, kann sie Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.
- Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): In bestimmten Fällen ist das BAS bundesweit für die Auszahlung von Mutterschaftsgeld zuständig. Das ist der Fall, wenn eine Schwangere zu Beginn der Mutterschutzfristen privat oder familienversichert ist. Auch wenn ihr Arbeitsverhältnis noch während der Schwangerschaft oder während des Mutterschutz gekündigt wird, springt das Bundesamt ein.
Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss – Egal, wer das Mutterschaftsgeld zahlt
Bei dem Mutterschaftsgeld handelt es sich um einen Lohnersatz, wenn eine berufstätige Frau aufgrund von Geburt und Schwangerschaft nicht arbeiten kann. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Nettogehalt der Schwangeren, beträgt aber pro Tag maximal 13 Euro. Wenn eine Mama also mehr als 390€ netto im Monat verdient (13€ x 30 Tage), müsste sie trotz des Mutterschaftsgeldes auf einen großen Teil ihres Gehalts verzichten. Deshalb gibt es in dem Fall den Arbeitgeberzuschuss: Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bis zum üblichen Nettogehalt aufstockt – unabhängig davon, wer das Mutterschaftsgeld zahlt.
Sonderfall „privat versichert“:
Privat versicherte Schwangere haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld wie gesetzlich Versicherte. Falls sie aber einen Krankentagegeld-Tarif bei ihrer privaten Krankenkasse ausgewählt haben, dann gilt ihr Lohnausfall aufgrund des Mutterschutzes als Versicherungsfall. Das heißt, die private Krankenkasse zahlt dann als Lohnersatz (anstelle des Mutterschaftsgeldes) das Krankentagegeld aus. Bei manchen privaten Versicherern ist dabei eine allerdings eine „Sperrfrist“ zu beachten. Sie zahlen das Krankentagegeld nur, wenn der Vertrag darüber mindestens 8 Monate vor den Mutterschutzfristen abgeschlossen wurde.
Alle Infos zu den genauen Voraussetzungen und den Antrag des Lohnersatzes findest du auch in unserem großen Überblick rund um das Mutterschaftsgeld.