Auch wenn einige Arbeitgeber Mamas liebend gerne loswerden würden: Zum Glück sind Frauen während ihrer Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt ihres Kindes rechtlich vor Kündigungen geschützt.
Doch ein aktuelles europäisches Urteil zeigt, dass es doch Ausnahmen bei dieser Regelung gibt.
Und dieser Fall trat die Debatten los: In Spanien klagte eine Bankmitarbeiterin gegen ihre Entlassung. Der Fall war besonders, da ihre Kündigung im Zuge von Massenentlassungen ausgesprochen wurde. Daher wandte sich das spanische Gericht an den Europäischen Gerichtshof um sicherzugehen, wie es in diesem Fall die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auslegen soll.
Die Richter in Luxemburg entschieden, dass ein Unternehmen, welches Massenentlassungen vornehme, in diesem Zuge auch einer Schwangeren kündigen könne. Dabei müssen die Betroffenen aber transparent über die Auswahlkriterien für ihre Entlassung informiert werden.
Wie sieht es aber nun in so einem Fall in Deutschland aus?
Der Deutsche Gewerkschaftsbund äußerte sich gegenüber der Deutschen Presseagentur folgendermaßen: „In Deutschland kann schwangeren Frauen auch in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden.
Aber die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde muss im Einzelfall zustimmen, und die Zustimmung muss dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.“ Dies sei im Normalfall ein ziemlich wirksamer Schutz.
Allerdings werden auch in Deutschland aufgrund einiger Fälle in der Vergangenheit Kündigungen bei Massenentlassungen heftig diskutiert. So kritisieren Experten beispielsweise Schutzlücken in befristeten Arbeitsverträgen.