Kaum ein Thema kann die Gemüter so erhitzen wie das Thema Impfungen bei Kindern.
Für viele Eltern ist es gar keine Frage, dass ihre Kindern laut STIKO-Empfehlungen „durchgeimpft“ werden, andere sind skeptisch und lassen nur ausgewählte oder aber auch gar keine Impfungen durchführen.
Richtig heikel wird es natürlich, wenn sich ein Elternpaar uneins übers Impfen ist.
Bei so einem wichtigen Thema ist es eben nicht nur ein kleines Zugeständnis, dem anderen nachzugeben. Und so landete ein solcher Fall nun auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Ein Vater war vor Gericht gegangen, da er in Sorge um die körperliche Unversehrtheit seines Kindes gegen die entsprechenden Impfungen war. Die Mutter des Kindes, um das es ging, befürwortete hingegen die Standardimpfungen. Sie hatte daher zuvor beim Amtsgericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen.
Beide Eltern teilen sie das gemeinsame Sorgerecht. Da sie sich partout nicht einig werden konnten, musste das Oberlandesgericht entscheiden.
Dieses gab der Mutter Recht (OLG, Az.: 6 UF 3/21) und setzte damit fest, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut orientiert. Dies stelle das für das Kindeswohl bessere Konzept dar.
Das Gericht: Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.“ Und grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt.“
Der väterlichen Sorge um die körperliche Unversehrtheit seines Kindes trügen die Impfempfehlungen de STIKO ebenfalls Rechnung. Denn sie empfehlen eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise.