Ist ein Kind auf Sozialgeld angewiesen, steht es ihm nur einmal zu. Beziehen also beide Elternteile Hartz IV, wird das dem Nachwuchs zustehende Sozialgeld anteilig gesplittet, wenn das Kind bei beiden Zeit verbringt. Dabei zählen die Tage, an denen sich ein Kind länger als 12 Stunden im jeweiligen Haushalt aufgehalten hat. Klingt erst einmal gerecht, ist es aber nicht immer, wie das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (AZ: B 14 AS 73/20 R) bestätigte.
Mehrkosten bleiben auch, wenn das Kind nicht da ist
Geklagt hatten zwei Kinder (elf und vierzehn Jahre alt), nachdem bei ihrer Mutter das Sozialgeld dem Gesetz entsprechend gekürzt wurde. In den fraglichen Monaten hatten die Kinder an jedem zweiten Wochenende ihren Vater besucht. Auch die Hälfte ihrer Ferien haben sie bei ihm verbracht. Da die Kinder sonst hauptsächlich bei ihrer Mama leben, besteht mit ihr die sogenannte Hauptbedarfsgemeinschaft, mit dem Vater eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“. Hierfür erhielt der Vater anteilig das Sozialgeld.
Damit hat die Mutter sogar in einem ferienfreien Monat glatt 125 Euro weniger im Geldbeutel, allein durch die „Papa-Wochenenden“. Ganz schön happig, da ja einige Kosten (etwa Strom, Hausrat, Kleidung) weiter bestehen, auch wenn die Kinder gerade mal nicht zu Hause sind. Der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Das stimmte zwar grundsätzlich zu, dass es hier ein Problem gab, abgewiesen wurde die Klage trotzdem: Eine doppelte Zahlung des Sozialgelds sähe das Gesetz nun einmal nicht vor (AZ: L 7 AS 535/19).
Das Gesetz bleibt, mehr Geld gibt es trotzdem
Das BSG gab nun beiden Recht. Sozialgeld gibt es weiterhin nur einmal, trotzdem muss ein Mehrbedarf gedeckt werden – und zwar vom Jobcenter. Für Fahrtkosten zwischen den Eltern ist ein solcher zum Beispiel schon länger anerkannt. Die Höhe der neuen Entlastung wird von den Kosten abhängen, die bei der Mutter trotz Abwesenheit der Kinder anfallen. Die genauen Bedingungen soll nun das LSG Nordrhein-Westfalen festlegen.