Ich bin seit kurzem alleinerziehend. Bei meinem Ex-Freund Nico und mir war am Ende Dauerzoff an der Tagesordnung. Zwar gelang es uns meistens, unsere Probleme vor unserer kleinen Tochter Sophie zu verbergen. Doch irgendwann ging es einfach nicht weiter. So schwer uns die Trennung Sophies wegen auch fiel, fühlte wir uns danach doch erleichtert.
Als nicht mehr das reine Gefühlschaos mein Leben beherrschte, bemerkte ich, dass ich dafür nun ein anderes Problem hatte: Geld. Nico zahlte ein wenig Unterhalt, soweit dass von seinem unregelmäßigen Einkommen als freier Grafiker möglich war. Und Kindergeld gab es ja auch noch. Trotzdem waren von meinem kleinen Teilzeitgehalt keine großen Sprünge drin. Die Stundenzahl aufstocken? Dann hätte Sophie wegen der Öffnungszeiten die KiTa wechseln müssen. So kurz nach der Trennung wollte ich ihr diese Umstellung nicht auch noch zumuten. Was aber tun? Ich habe mich erkundigt, wie ich mir finanziell helfen könnte. Hier die wichtigsten Informationen für alle berufstätigen Alleinerziehenden:
Was bringt der sogenannte Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende?
Ich finde, der Entlastungsfreibetrag ist zumindest eine kleine Hilfe, wenn man alleinerziehend ist. Er macht sich bei der Steuer bemerkbar. Normalerweise wird ein Einkommen über 9000 Euro jährlich besteuert. Ist man alleinerziehend und damit in der günstigeren Steuerklasse II, darf man darüber hinaus noch 1908 Euro zusätzlich pro Jahr verdienen, ohne dass dafür Steuern fällig werden. Das heißt: Über die Hälfte meines Brutto-Gehalts von 18000 Euro jährlich bleibt steuerfrei. Hat man mehr als ein Kind erhöht sich der Freibetrag noch einmal um 240 Euro pro Kind. Das geschieht alles automatisch, wenn man Steuerklasse II gewählt hat.
Was, wenn der Partner keinen Unterhalt zahlt?
Nicht immer kann Nico so viel Unterhalt zahlen, wie er gerne würde. Manchmal hat er nichts übrig. Das heißt aber nicht, dass man als Mutter dann ganz ohne Unterstützung dasteht. Zahlt ein Ex-Partner nicht (regelmäßig), gibt es bis zum 12. Geburtstag des Kindes einen Unterhaltsvorschuss vom Staat. Diesen kann man beim zuständigen Amt beantragen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen. Momentan beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder unter 6 Jahren 154 Euro, für Kinder von 6 bis 12 Jahren 205 Euro und für Kinder von 12 bis 18 Jahren 273 Euro. Zahlt der Partner zumindest einen Teil des Unterhalts, wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das gilt auch, wenn das Kind andere Einkünfte hat (z. B. Halbwaisenrente).
Und wenn das Geld immer noch nicht reicht?
Zum Glück komme ich so einigermaßen hin. Wer aber gerade genug Geld verdient, um seinen eigenen Bedarf zu decken und kaum noch etwas für die Kleinen übrig hat, kann für Kinder bis 25 Jahren, die im Haushalt mit leben, einen Kinderzuschlag beantragen. Bis zu 170 Euro monatlich extra sind drin. Dazu gibt es zusätzlich Gutscheine für Bildungs- und Kulturangebote (zum Beispiel kostenloser Eintritt in die Bibliotheken, kostenlose Sprachkurse, Schulbücher etc.). Den Zuschlag beantragen kann, wer mindestens 600 Euro Brutto im Monat verdient – darunter greift das Arbeitslosengeld. Das Höchsteinkommen wird individuell und recht kompliziert berechnet. Einen ersten Anhaltspunkt gibt ein Rechner des Bundesministeriums für Familie. Auch am kostenlosen Servicetelefon der Familienkasse kannst du alle Frage zu dem Thema loswerden. Rufnummer: 0800/455 55 30).
Vielleicht habe ich sogar Anspruch auf Wohngeld?
Auch dieses wird individuell berechnet. Erste Anhaltspunkte gab mir hier ein Rechner des Umweltministeriums. Den Antrag stellte ich bei meiner Wohngeldbehörde vor Ort.