Neulich war meine Tochter an einem Tag krank, an dem eine Klassenarbeit angesetzt war. Ihre Krankheit bestand schon bereits zuvor über mehrere Tage. Unsere Schule schreibt vor: Ganz egal, ob die Krankheit erst spontan zur Klassenarbeit ausbrach oder schon lange vorher – die Abmeldung durch die Eltern reiche an einem solchen Tag nicht aus, es müsse ein ärztliches Attest her.
Leider hat die Schule dabei die Rechnung ohne unseren Kinderarzt gemacht.
Der sieht das mit dem Attest nämlich überhaupt nicht ein und sagte (fast) wortwörtlich zu mir:
„Ich weigere mich, Atteste auszustellen, nur weil sich manche Schulen willkürlich überlegen, sowas an jedem ungeraden Dienstag im Monat einzufordern und den Eltern nicht zu vertrauen. Erstens verursacht das einen unglaublichen, bürokratischen Aufwand. Zweitens kann ich das nicht abrechnen, denn das ist keine Kassenleistung – und drittens bilden sich zu Hoch-Zeiten lange Schlangen vor meiner Praxistür voller Eltern und kranker Kinder. Bleiben Sie bitte mit ihrem kranken Kind zu Hause, wenn Sie nicht dringend ärztlichen Rat, sondern nur den Schein benötigen – unsere Praxis ist schon voll genug!“
Nachvollziehbar. Und nun?
Ich schrieb eine hilflose Mail an den entsprechenden Fachlehrer, der die Klassenarbeit angesetzt hatte, mit schönen Grüßen von unserem Arzt.
Die Antwort des Lehrers: Das sei nun unser Pech, dass der Arzt sich so „uneinsichtig“ zeige, dann hätte meine Tochter am Ende des Jahres halt einen unentschuldigten Fehltag auf dem Zeugnis stehen. Und ob sie nachschreiben dürfe oder die Arbeit einfach mit der Note „6“ bewertet würde, müsse er sich noch überlegen.
Das hinterließ mich sprachlos – und ich fragte mich: Darf der Lehrer das überhaupt?
Und wie sieht eigentlich die Rechtslage zum Thema Attestpflicht an Schulen in Deutschland aus?
Leider alles andere als eindeutig. Da Bildung in Deutschland nunmal Ländersache ist, herrscht – man ahnt es schon – absoluter Wildwuchs in Sachen „Wann brauche ich ein Attest für die Schule und wann nicht“. Und nicht nur die Länder machen ihre eigenen Regeln – teilweise unterscheidet sich das Ganze sogar von Schule zu Schule. Wer soll da also durchblicken?
Wer sich über die Rechtslage zur Attespflicht an Schulen informieren will, muss sich entweder bei seiner Schule zu erkundigen oder einen Blick in die entsprechenden Paragraphen der jeweiligen Schulgesetze der einzelnen Bundesländer werfen.
Und das machen wir jetzt mal! Hier eine Übersicht:
Attestpflicht an Schulen in Baden-Württemberg
Das Schulgesetz von Baden-Württemberg (SchulBesV BW) sagt in §2 folgendes:
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Attestpflicht an Schulen in Bayern
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) sagt zum Thema Attestpflicht in §20 folgendes:
Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen 1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder 2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
Attestpflicht in Berlin
Das Berliner Schulgesetz (SchulG) sagt:
Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden.
Von einer Attestpflicht ist im Berliner Schulgesetz generell keine Rede. Allerdings hat das Berliner Schulgesetz auch noch eine eigene Verordnungen für die unterschiedlichen Schulphasen.
Für die Sekundarstufe I finden wir hier folgendes:
Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
Und für die Berliner Oberstufe folgendes:
Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase und den belegten Kursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet. Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen. Die Schule kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen. Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase muss der Nachweis innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Schule eingegangen sein.
Attestpflicht an Schulen in Brandenburg
Tatsächlich ist im Brandenburgischen Schulgesetz (BBGSchulG) keine besondere Regelung zum Einreichen von ärztlichen Attesten zu finden.
Attestpflicht in Bremen
Im Bremischen Schulgesetz (BremSchulG) heißt es zur Attestpflicht:
Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
Und in dieser Rechtsverordnung steht:
§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen sieht bei Schulversäumnissen grundsätzlich nur eine Mitteilungspflicht der Eltern bzw. der volljährigen Schüler:innen vor (Hervorhebungen L.N.): „Hindern Krankheit oder andere zwingende Gründe einen Schüler/eine Schülerin, am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen, hat der/die Erziehungsberechtigte oder, falls der Schüler/die Schülerin volljährig ist, er/sie selbst dies unverzüglich, spätestens am vierten Tag, Berufsschüler/- innen mit Teilzeitunterricht spätestens nach einer Woche, unter Angabe der Gründe und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Fehlens der Schule mitzuteilen.“
Attestpflicht an Hamburger Schulen
Im Hamburger Schulgesetz (HMBSG) finden wir rund um die Attestpflicht keine speziellen Regelungen. Dass es für Hamburger Schulen keine allgemeine Attestpflicht gibt, bestätigt auch dieser Abschnitt auf der Seite der Hamburger Sozialbehörde:
Eltern sind verpflichtet, ihr Kind in der Kita, der Kindertagespflegestelle oder der Schule bereits am ersten Tag krankzumelden. Dafür wird grundsätzlich in der Kindertagesbetreuung kein Attest benötigt. Auch für die Schulen gilt grundsätzlich keine „Attestpflicht“. In den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird der Schule im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet (nicht: die Pflicht auferlegt), sich bei Krankheit ein ärztliches oder schulärztliches Attest vorlegen zu lassen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 APO-GrundStGy bzw. § 12 Abs. 2 Satz 2 APO-AH).
Mit anderen Worten: Hamburger Schulen können (müssen aber nicht) eine solche Regelung in ihre Schulordnung aufnehmen.
Attestpflicht in Hessen
In der hessischen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) heißt es in §2 Abs. 2 zur Attestpflicht:
In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
Attestpflicht an Schulen in Mecklenburg-Vorpommern
In der Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Schulpflichtverordnung – SchPflVO M-V) steht zum Thema Attest in §7 Abs.6:
Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von den Erziehungsberechtigten für die minderjährige Schülerin oder den minderjährigen Schüler oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
Attestpflicht in Niedersachsen
Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG – Achtung, direkter PDF-Download) finden wir keine spezifischen Regelungen rund um ärztliche Atteste, hier heißt es in §71 ausschließlich:
Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
Attestpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen
Im Schulgesetz Nordrhein-Westfalens steht in §43 Abs. 2 geschrieben:
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Attestpflicht in Rheinland-Pfalz
In der Schulordnung von Rheinland-Pfalz steht zum Thema Attest in §37 Abs.1:
Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
Attestpflicht an Schulen im Saarland
In der Schulordnung des Saarlandes heißt es in §8 Abs. 4 zu ärztlichen Attesten:
In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, dessen Kosten die zur Vorlage Verpflichteten zu tragen haben.
Attestpflicht in Sachsen
In der sogenannten Schulbesuchsordnung Sachsens heißt es in §2 Abs. 3:
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
Attestpflicht Schulen in Sachsen-Anhalt
Im Schulgesetz von Sachsen-Anhalt finden sich keine spezifischen Regelungen rund um das Thema Atteste. In einem Schreiben des Landesschulamtes von Sachsen-Anhalt (Achtung, direkter PDF-Download) steht dazu allerdings:
Bei Erkrankung der Schüler sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule umgehend, also am ersten Fehltag, telefonisch, schriftlich oder persönlich zu informieren. Falls ein Schüler fehlt und keine Information erfolgte, kann somit der Klassenleiter sofort reagieren. Eine schriftliche Entschuldigung muss innerhalb von 3 Tagen, spätestens jedoch mit der Wiederaufnahme des Unterrichts erfolgen. Bei wiederholten Verstößen gegen die Informationspflicht behält die Schule sich vor, die Fehltage als unentschuldigt zu werten. Klassenleiter sind verpflichtet, eng mit den Eltern zusammenzuarbeiten und sie u.a. schriftlich auf ihre Versäumnisse hinzuweisen. Die Schule ist berechtigt, bei Fehltagen von über 7 zusammenhängenden Tagen eine ärztliche Bescheinigung abzufordern.
Attestpflicht in Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein finden wir die Regelungen rund um ärztliche Atteste in der sogenannten Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben. In §4 Abs. 1 heißt es dazu:
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht oder teilweise nicht am Unterricht teil, hat sie oder er hierzu eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule abzugeben. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern obliegt diese Pflicht den Eltern. Durch Beschluss der Schulkonferenz kann die Schule bestimmen, dass generell anstelle dieser schriftlichen Erklärung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, wenn Schülerinnen oder Schüler aus gesundheitlichen Gründen an drei oder mehr aufeinanderfolgenden Schultagen, bei Teilzeit an zwei aufeinanderfolgenden Schultagen, nicht am Unterricht teilnehmen; an berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz oder der Pädagogischen Konferenz. In begründeten Fällen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag, an dem eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Unterricht teilnimmt, verlangen. Anstelle der ärztlichen Bescheinigung kann die Schule in begründeten Fällen auch die Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung verlangen. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler wiederholt in kurzen Abständen und unter Berufung auf gesundheitliche Gründe nicht am Schulsport teilnimmt.
Attestpflicht an Schulen in Thüringen
In der Thüringer Schulordnung steht in §5 Abs. 2 zur Attestpflicht:
Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich bei einem Schüler krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch für zukünftige Schulversäumnisse bereits ab dem ersten Unterrichtstag, der aufgrund einer Erkrankung versäumt wird.
Wir sehen also: In allen Ländern fällt die Attestpflicht anders aus.
Es gibt Bundesländer, die sehr streng vorgeben, ab wann welche Atteste einzureichen sind. Und es gibt Bundesländer, die den Schulen freie Hand diesbezüglich lassen. Grundsätzlich haben Schulen und Lehrkräfte das Recht, Atteste einzufordern – allerdings benötigen sie dafür gute Gründe. Das bringt uns automatisch wieder zum Thema „Willkür“ und dem Vorwurf unseres Kinderarztes und schließlich zur nächsten Frage…
Dürfen Ärzte das Ausstellen von Attesten für die Schule verweigern?
Wenn Schulen und Lehrkräfte mit begründetem Verdacht ein Attest anfordern dürfen – dürfen Ärzte dieses dann überhaupt verweigern? Ja.
Ärzte dürfen das Ausstellen von Attesten für Schulen in bestimmten Fällen verweigern (Quellen 2, 4). Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte hat erklärt, dass sie nicht mehr bereit sind, Atteste für Schulen auszustellen, insbesondere wenn es um die Kontrolle von Fehlzeiten vor oder nach Ferienzeiten geht (Quelle 4). Die Ärzte argumentieren, dass sie nicht als „Kontrolleure für die Schulen“ fungieren wollen und dass pauschal verlangte Atteste zu reinen Kontrollzwecken nicht mehr ausgestellt werden sollen (Quellen 1, 3).
Niedergelassene Ärzte können die Ausstellung eines Attests verweigern, vor allem um eine Überlastung ihrer Praxis zu vermeiden (Quelle 2). Sie betonen, dass ihre Hauptaufgabe darin besteht, für Patienten da zu sein, die ihre medizinische Hilfe wirklich benötigen, und nicht darin, unnötige Arztbesuche zu erzeugen oder die Schulpflicht durchzusetzen (Quelle 4).
Quellen hierzu:
(1) https://www.news4teachers.de/2023/06/schulministerium-lehrer-koennen-atteste-fuer-schueler-nur-bei-begruendeten-zweifeln-einfordern/
(2) https://www.arztnoe.at/fuer-aerzte/news-details/empfehlung-zum-aerztlichen-attest-fuer-die-schule
(3) https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Schulministerium-Attest-Forderung-nur-bei-begruendeten-Zweifeln-440025.html
(4) https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/attest-ferien-schule-schulpflicht-mediziner-aerzte-100.html
Ganz ehrlich: Was für ein Nervkram!
Nach Betrachten der Rechtslage halten wir fest: Schulen dürften Atteste verlangen, Ärzte dürfen sie verweigern. Und im Falle, dass beides eintrifft, stehen Eltern und Kinder zwischen den Stühlen. Das kann doch nicht sein!
Ich verstehe ja, dass man Schulschwänzern mit der Forderung nach einem Attest an solchen Tagen das Leben schwerer machen möchte. Aber das darf doch nicht zur Hängepartie zwischen Schulen und Kinderärzten werden, die auf dem Rücken der Eltern und kranken (!) Kinder ausgetragen wird. Ich persönlich wünsche mir mehr Vertrauen in die Eltern und deren Urteilsfähigkeit bzw. Vernunft. Natürlich würde ich meinem Kind das Schwänzen an so einem Tag niemals erlauben. Und ich glaube, ich kenne auch jeden Simulier-Trick, weil ich sie früher selbst alle ausgetestet habe.
Last, but not least: Ich wünsche mir außerdem, dass Kindern nicht zugemutet wird, sich krank zum Arzt zu schleppen und dort alle anzustecken. Ich finde, hier sollten sich alle mal ein wenig zurücknehmen und die Kirche im Dorf lassen.
Übrigens: Meine Tochter durfte die Arbeit am Ende nachschreiben, nachdem ich nochmal freundlich im 4-Augen-Gespräch formuliert habe, was ich davon halte, dass sie trotz wirklich schwerer Krankheit auch noch dafür bestraft wird, nicht mitschreiben zu können. Auch hier gilt: Reden hilft meistens – immer den persönlichen Austausch suchen.