Ein dreijähriger Junge wacht nachts auf. Er merkt: „Ich muss pieschern!“ Er tappst auf die Toilette – ganz allein – und… macht Pipi. Er putzt ab, spült und tappst zurück in sein Bett.
Was eigentlich jede Mama eines dreijährigen Kindes vor Stolz platzen lassen würde, kostet einer Mutter jetzt viele Nerven.
Denn: Nachdem der Kleine von seinen Eltern unbemerkt aufgestanden und auf Toilette gegangen war, hat er viel zu viel Toilettenpapier benutzt (Kinder-Klassiker, oder?), so dass die Toilette verstopfte. Der Spülknopf verhakte sich und so lief, während der „erleichterte“ Knirps schon wieder selig schlief, immer mehr Wasser nach.
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtete, ist das Klo dann übergelaufen und hat das Badezimmer überschwemmt. Am Ende tropfte das Wasser sogar durch die Decke der darunterliegenden Wohnung.
Dabei entstand ein Wasserschaden von rund 15.000 Euro, der eigentlich von der Wohngebäudeversicherung übernommen werden sollte.
Doch die Versicherung ist der Auffassung, dass die Mama des Jungen ihre Aufsichtspflicht verletzt hat und verlangt, dass sie einen Teil der Schadenstumme begleichen soll.
Die Mama sah das ganz anders – und so zerrte die Versicherung sie vors Gericht.
Zum Glück hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht in diesem Fall ein wichtiges und richtiges Urteil gefällt: Kinder müssen daheim nicht permanent beaufsichtigt werden! (Mal im Ernst: Können sie ja auch nicht, oder? Nachts?)
Es muss aber natürlich stets eine Aufsichtsperson in Rufnähe sein. Das war die Mama, ihr Sohn hätte sie von der Toilette aus jederzeit rufen können. Hat er aber nicht, da er ja gut klar kam und nichts von dem drohenden Drama mitbekommen hatte.
Dem Urteil nach muss die Mutter des Jungens daher nicht für den Schaden haften.
Und: Auch eine elterliche Kontrolle nach jedem Toilettengang ist laut Urteil nicht notwendig! Das würde dem Entwicklungsstand eines Dreijährigen nicht mehr gerecht.
Glück gehabt!