Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt erhöht sich ab 2023

Ab dem 1. Januar gibt’s mehr Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern – das hat u.a. das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Gleichzeitig erhöht sich auch der Selbstbehalt, also der Betrag, den Unterhaltszahlende für sich behalten dürfen. Wie sich die Unterhaltszahlungen gemäß Düsseldorfer Tabelle in 2023 verändern, zeigen wir euch hier.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine nicht rechtsverbindliche Richtlinie, die angibt, wie viel Mindestunterhalt Eltern, die von ihren Kindern getrennt leben, pro Monat zahlen müssen. In der Regel orientieren sich Gerichte in Scheidungsfällen beim Festlegen des Unterhalts an dieser Richtlinie.

Die Höhe dieses Unterhalts ist gemäß Düsseldorfer Tabelle von zwei Faktoren abhängig:

  1. Dem Alter der Kinder
  2. Dem Verdienst der Unterhaltspflichtigen

Dabei gilt: Mit steigendem Alter erhalten Kinder mehr Unterhalt, und wer viel verdient, muss monatlich mehr zahlen als ein Geringverdiener.

Wie viel mehr Mindestunterhalt gibt’s ab 2023 nach der Düsseldorfer Tabelle?

So sehen die Änderungen beim monatlichen Mindestunterhalt im Einzelnen aus:

  • Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 437 statt bisher 396 Euro – hier gibt es also 41 Euro mehr.
  • Vom 7. bis einschließlich zum 12. Lebensjahr: 502 statt bisher 455 Euro – das sind 47 Euro mehr.
  • Vom 13. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr: 588 statt bisher 533 Euro – also 55 Euro mehr.
  • Ab dem 18. Lebensjahr: 628 statt bisher 569 Euro – also 59 Euro mehr.

Um wie viel steigen die Bedarfssätze je nach Einkommensgruppe in 2023?

Bei den Bedarfssätzen greift das Prinzip „Wer mehr verdient, muss auch mehr zahlen“ – das war schon immer so. Je höher der Nettoverdienst, desto stärker muss der entsprechende Elternteil in die Tasche greifen. Nun werden ab dem 1. Januar auch diese Sätze erhöht – allerdings erst ab der zweiten Einkommensgruppe, die über 1.900 Euro Nettoverdienst im Monat liegt. So sehen die Steigerungen im Einzelnen aus:

  • 2.-5. Einkommensgruppe: 5 %
  • 6.-15. Einkommensgruppe: 8 %.

Wie verändert sich der Selbstbehalt?

Der monatliche Selbstbehalt erhöht sich für Erwerbstätigen von 1.160 auf 1.370 und für Nicht-Erwerbstätige von 960 auf 1.120 Euro. Beim Selbstbehalt handelt sich um den Betrag, der den Unterhaltszahlenden nach Abzug des Unterhalts monatlich mindestens noch zur eigenen Verfügung stehen muss.

Im Einzelfall kann dieser Selbstbehalt auch höher ausfallen – dies zu entscheiden, liegt in der Regel beim Gericht.

Was ist der Zahlbetrag beim Unterhalt?

Die angegebenen Beträge in der Düsseldorfer Tabelle werden nicht 1:1 an die Kinder ausbezahlt, da beiden Eltern Kindergeld zusteht – und zwar jeweils zur Hälfte. Das bedeutet, von den Beträgen aus der Düsseldorfer Tabelle muss man die Hälfte des Kindergeldes abziehen und erhält dann schließlich den sogenannten Zahlbetrag, der am Ende tatsächlich als Unterhalt herauskommen wird.

Kindergelderhöhung 2023 und die Düsseldorfer Tabelle

Da auch das Kindergeld in 2023 erhöht wird, amortisieren sich die höheren Unterhaltszahlungen gemäß Düsseldorfer Tabelle wieder ein wenig. Die Kindergeldbeträge wurden auf 250 Euro pro Kind angehoben. Früher war auch das Kindergeld vom Alter der Kinder abhängig:

  • Für das erste und zweite Kind gab es früher je 219 Euro monatlich.
  • Für das dritte Kind gab es früher je 225 Euro monatlich.
  • Erst ab dem vierten Kind gab es früher bereits 250 Euro monatlich.

Die neuen Kindergeld-Auszahlungstermine für 2023 sind ebenfalls bereits bekannt.

Wie viel mehr Unterhalt gibt es ab 2023 in Zahlbeträgen gemäß Düsseldorfer Tabelle?

Um zu ermitteln, wie viel mehr Unterhalt jedem Kind ab 2023 gemäß Düsseldorfer Tabelle zusteht, muss man die Hälfte des Kindergeldes (also immer 125 Euro) von den neuen, erhöhten Beträgen abziehen. Das bedeutet:

  • Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres steht dem Kind künftig (437-125) 312 Euro pro Monat zu.
  • Vom 7. bis einschließlich zum 12. Lebensjahr steht dem Kind künftig (502-125) 377 Euro pro Monat zu.
  • Vom 13. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr steht dem Kind (588-125) 463 Euro pro Monat zu.
  • Ab dem 18. Lebensjahr: – also um 59 Euro mehr.

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Ilona Utzig

Ich bin Rheinländerin, lebe aber seit vielen Jahren im Hamburger Exil. Mit meiner Tochter wage ich gerade spannende Expeditionen ins Teenager-Reich, immer mit ausreichend Humor im Gepäck. Wenn mein Geduldsfaden doch mal reißt, halte ich mich am liebsten in Küstennähe auf, je weiter nördlich, desto besser.

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