Wusstest du, dass Abtreibungen in Deutschland bisher grundsätzlich strafbar waren? Vielen Menschen ist das nicht bewusst: Schließlich ist es in Deutschland möglich, Schwangerschaften bis zu einem gewissen Zeitpunkt abzubrechen. Aktuell ist es so: Nach Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs ist ein Schwangerschaftsabbruch im Grundsatz in Deutschland verboten. Er bleibt jedoch in bestimmten Fällen straffrei.
Das soll sich nun ändern:
„Eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission empfiehlt die Entkriminalisierung von Abtreibungen in den ersten Wochen einer Schwangerschaft. „In der Frühphase der Schwangerschaft (…) sollte der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Frau erlauben”, heißt es in der Zusammenfassung eines Berichts der interdisziplinär besetzten Kommission, den die Tagesschau zitiert.
Zudem sei sicherzustellen, dass Frauen den Abbruch zeitnah und barrierefrei in gut erreichbaren Einrichtungen vornehmen lassen können.
„Der Gesetzgeber sollte tätig werden.”
Schwangerschaftsabbrüche sind faktisch auch heute innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen möglich, wenn die Frau sich zuvor hat beraten lassen. Auch wenn bestimmte medizinische Gründe vorliegen oder nach einer Vergewaltigung sind Abbrüche möglich. Allerdings ist dies bisher als Ausnahmeregelung im Strafgesetzbuch geregelt, wo Abtreibungen ansonsten ganz grundsätzlich unter Strafe gestellt werden.
In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampel vereinbart, durch eine Kommission prüfen zu lassen, inwieweit Schwangerschaftsabbrüche auch außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden könnten. „Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Abbruchs in der Frühphase der Schwangerschaft (…) ist nicht haltbar. Hier sollte der Gesetzgeber tätig werden und den Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig und straflos stellen”, sagte die für das Thema zuständige Koordinatorin in der Kommission, die Strafrechtlerin Liane Wörner von der Universität Konstanz.
Bei der Änderung des Gesetzes gehe es nicht nur um eine Formsache.
Für Betroffene mache es einen großen Unterschied, ob sie mit einer Abtreibung eine Straftat begehen oder ob das, was sie täten im Recht sei. Zudem habe die Anpassung auch eine Auswirkung auf die Leistungspflicht der Krankenkassen.
Gleichzeitig rät die Kommission aber auch dazu, Abbrüche ab dem Zeitpunkt der Lebensfähigkeit des Fötus außerhalb des Mutterleibs nicht zu erlauben. Dabei formuliert sie zwei Ausnahmen: Wenn die Gesundheit der Mutter gefährdet oder die Schwangerschaft Resultat einer Vergewaltigung ist, hält sie Abbrüche auch in einer späteren Phase für zulässig.