Entschädigung bei Verdienstausfall: So viel Geld kriegen Eltern zurück

Viele Eltern machen sich in der Corona-Krise Sorgen um ihre finanzielle Sicherheit. Doch ein neuer Gesetzesbeschluss soll nun eine Entschädigung absichern, wenn Eltern aufgrund der Betreuung ihrer Kinder nicht zur Arbeit gehen können.

Die Schließung von Schulen und Kitas aufgrund der hohen Infektionszahlen mit dem Coronavirus stellt für viele Eltern eine Herausforderung dar. Schließlich arbeiten viele Mamas und Papas und sind auf die Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Das ist wohl auch dem Gesetzgeber klar, denn inzwischen gibt es eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes über eine Corona-Sonderzahlung.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist dazu nachzulesen:

§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Personen, die ihr Kind selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, aufgrund einer behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots der Betreuungseinrichtungen (z.B. Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen) oder einer das Kind persönlich betreffenden Absonderung und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.

Das heißt, die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht daheim betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Diesen Anspruch haben alle Sorgeberechtigten von Kindern, also auch Pflegeeltern. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Eltern, deren Kinder älter als zwölf Jahre sind sowie während der Schulferien, beruflicher Betriebsferien und an Feiertagen.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung entspricht 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person. Allerdings ist sie nach oben begrenzt und kann höchstens 2.016 Euro monatlich betragen. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter. Alleinerziehende haben entsprechend einen Anspruch auf 20 Wochen. Dabei kann der Maximalzeitraum über mehrere Monate verteilt werden und muss also nicht am Stück genommen werden. Diese Gesetzesregelung gilt bis zum 31.03.2021.

Was muss ich tun, um eine Entschädigung zu erhalten?

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Dieser kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Außerdem können Arbeitgeber einen Vorschuss bei der Behörde beantragen.

Sobald das Gesetz zur Entschädigung vom Bundespräsidenten unterzeichnet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt es in Kraft. Die Regelung soll dann mit Wirkung zum 16.12.2020 nachträglich gelten und erfasst damit auch den bereits hinter uns liegenden Teil des Lockdowns.

Weitere Informationen zur Anspruchsstellung könnt ihr unter www.ifsg-online.de einsehen.

Lena Krause

Ich lebe mit meinem kleinen Hund Lasse in Hamburg und übe mich als Patentante (des süßesten kleinen Mädchens der Welt, versteht sich). Meine Freundinnen machen mir nämlich fleißig vor, wie das mit dem Mamasein funktioniert. Schon als Kind habe ich das Schreiben geliebt – und bei Echte Mamas darf ich mich dabei auch noch mit so einem schönen Thema befassen. Das passt einfach!

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