Kind in Quarantäne: Bekomme ich eine Lohnfortzahlung?

Nach all dem Homeoffice, Homeschooling, Homewasweißich war es eine super Nachricht, als die Kitas und Schulen wieder geöffnet wurden, oder? Inzwischen hat sich der Betrieb in den meisten Einrichtungen mit all seinen Corona-Sonderregelungen weitestgehend ganz gut eingespielt. Aber natürlich macht das Corona-Virus, nicht vor den Schulen und Kitas Halt. Nach und nach häufen sich die Meldungen über Klassen oder auch ganze Jahrgänge, die in Quarantäne geschickt werden, weil ein Kind oder jemand vom Schulpersonal positiv getestet wurde. Uff – und schon wieder stehen Eltern vor all den Problemen, die sie schon während des Lockdowns hatten. Ihre Kinder sind zu Hause und müssen betreut werden. Da kommt dann natürlich die Frage auf: Wenn ein Kind in Quarantäne ist, gibt es dann eine Lohnfortzahlung für das betreuende Elternteil?

Was bedeutet die Quarantäne rein rechtlich für mich?

Wichtig zu wissen: Muss das Kind zu Hause bleiben, weil z.B. seine ganze Klasse vorsorglich in Quarantäne muss, „handelt es sich nicht um einen Krankheitsfall“, stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh, u.a. in der Berliner Morgenpost klar. Somit gelten auch nicht automatisch dieselben Regelungen wie bei einem erkrankten Kind, das vom Arzt krankgeschrieben ist (Stichwort: Kinderkrankentage).

Bekomme ich bei einen Kind in Quarantäne trotzdem eine Lohnfortzahlung?

Ja, das ist zum Glück möglich. Denn laut Johannes Schipp greift in diesem Fall der Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser besagt, dass Arbeitnehmer, die aus einem nicht selbst verschuldeten Grund vorübergehend nicht zur Arbeit können, weiterhin ihren Lohn bekommen. Dazu sei ja insbesondere besonders bei einem kleineren Kind  eindeutig eine Betreuung notwendig.

Das heißt: Schließt z. B. eine Kita wegen eines Coronafalls und muss deswegen ein gesundes Kind in Quarantäne, steht einem Elternteil eine Lohnfortzahlung zu.

Wie lange bekomme ich mein Gehalt weiter?

Das ist eine etwas kompliziertere Frage.

Johannes Schipp: „Wenn das Kind nicht selbst krank ist, kann diese Norm nicht endlos lange gelten.“ Auch von einem gängigen Zeitraum von 14 Tagen Quarantäne könne man eher nicht ausgehen, wenn es nach dem Paragraph 616 geht, sagt Schipp, eine pauschale Zeitangabe gäbe es aber nicht, da es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Oft liest man, dass der Paragraph 616 für bis zu zehn Tage lang gelte.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend schreibt aber auf seiner Website, dass Eltern, die ihre Kinder wegen einer Kita- oder Schulschließung selbst betreuen müssen und nicht arbeiten können, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Die Voraussetzung dafür ist, dass ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Betroffene Eltern erhalten dann eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal aber 2016 Euro) für höchstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2020.

Alle Informationen zum betreffenden Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes findet ihr hier auf einen Blick.

Laura Dieckmann

Als waschechte Hamburgerin lebe ich mit meiner Familie in der schönsten Stadt der Welt – Umzug ausgeschlossen! Bevor das Schicksal mich zu Echte Mamas gebracht hat, habe ich in verschiedenen Zeitschriften-Verlagen gearbeitet. Seit 2015 bin ich Mama einer wundervollen Tochter.

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