Das Kinderkrankengeld wird von den Krankenkassen als Lohnersatz gezahlt, wenn Eltern nicht arbeiten können, weil sie zu Hause ein krankes Kind betreuen müssen. Während in den Jahren der Corona-Pandemie von 2021 bis einschließlich 2023 noch bestimmte Sonderregelungen griffen, gelten zwar ab 2024 wieder die „regulären“ Abläufe. Dank eines neuen Gesetzes, heißt das aber trotzdem nicht, dass alles wieder so wird wie vor Corona. Wir erklären euch, wie ihr das Kinderkrankengeld beantragen könnt, welche Verbesserungen es 2024 gibt und was ihr wissen müsst, wenn ihr wegen eurer kranken Mäuse nicht arbeiten könnt.
Kinderkrankengeld 2024 – Alle Neuerungen im Überblick
- ab 2024 stehen Elternteilen pro Kind und Jahr 15 Kinderkrankentage zu (Alleinerziehenden 30)
- Bis voraussichtlich Ende Juni 2024 ist es wieder möglich, auch telefonisch eine Krankschreibung für das Kind zu bekommen.
- ab 2024 können Eltern auch Kinderkrankengeld bekommen, wenn sie mit ihrem Kind stationär mitaufgenommen werden.
- Bald sollen Eltern erst ab dem 4. Krankheitstag des Kindes eine ärztliche Bescheinigung benötigen (Regelung bisher nur geplant, noch nicht gültig).
Wer kann Kinderkrankengeld beantragen?
Fangen wir einmal ganz von vorne an: Ob ihr im Fall der Krankheit eures Kindes Anspruch darauf habt, Kinderkrankentage einzureichen und somit Kinderkrankengeld zu beziehen, hängt von eurem beruflichen Status ab. Denn das Kinderkrankengeld ist in erster Linie als Lohnersatz für gesetzlich krankenversicherte Angestellte vorgesehen. Trifft das auf euch zu, dann habt ihr die Möglichkeit, euch für das Kind krankschreiben zu lassen (Voraussetzung ist, dass dein Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist). Dank dieser Kinderkrankentage könnt ihr also euer Kind zu Hause gesund pflegen, ohne gleichzeitig arbeiten zu müssen. Trotzdem bekommt ihr aber weiterhin zumindest einen Großteil eures Einkommens als Kinderkrankengeld ausgezahlt. Dafür ist allerdings ein Antrag nötig.
Das gilt natürlich auch, wenn ihr im Homeoffice arbeitet. Denn auch wenn ihr einen Job habt, den ihr von Zuhause aus machen könnt, heißt das natürlich nicht, dass ihr nebenbei noch ein krankes Kleinkind „bespaßen“ könnt und müsst.
In Pandemiezeiten konnten Eltern auch Kinderkrankengeld beantragen, wenn das Kind nicht krank war, aber die Betreuungseinrichtung pandemiebedingt geschlossen war. In 2024 ist das nach Auslaufen der Sonderregelungen aber nicht mehr möglich.
Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Angestellte
Gesetzlich krankenversicherte Angestellte können sich für das Kind von einem Arzt oder einer Ärztin krankschreiben lassen, sprich: Kinderkrankentage nehmen, für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen und das Kind zu Hause pflegen, ohne arbeiten zu müssen.
Das Kinderkrankengeld ist aber keine zusätzliche Zahlung, sondern ein Ersatz für euren eigentlichen Arbeitslohn, den ihr bei Einsatzfähigkeit vom Arbeitgeber bekommen würdet. Wärt ihr selbst krank und dadurch arbeitsunfähig, würde euer Arbeitgeber sechs Wochen lang euren Lohn zu vollen 100 Prozent weiter zahlen. Falls eure Krankheit länger andauerte, bekämt ihr im Anschluss an diese sechs Wochen von der Krankenkasse in der Regel 70 Prozent eures durchschnittlichen Bruttogehalts (aber nicht mehr als 90 Prozent eures letzten Nettogehalts). Das bedeutet, die Höhe eures Krankengeldes hängt von individuellen Faktoren ab und wird teilweise auch von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich hoch ausgezahlt. Privat krankenversicherte Eltern haben generell keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld.
Kinderkrankengeld mit Minijob?
Wenn ihr einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, habt ihr in der Regel leider keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Allerdings muss euch euer Arbeitgeber unbezahlt freistellen, damit ihr euch um euer Kind kümmern könnt.
Elterngeld und Teilzeitjob – Habe ich trotzdem Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Ja, auch wenn ihr Elterngeld bezieht und nebenher in Teilzeit arbeitet, könnt ihr Kinderkrankentage nehmen. An der Höhe des euch ausgezahlten Elterngeldes ändert die Einkommensersatzleistung nämlich nichts. Auch diese ursprüngliche Corona-Sonderregelung gilt seit September 2021, wurde aber dauerhaft von der Regierung beschlossen – unabhängig von einer pandemischen Lage.
Wer zahlt den Lohn, wenn das Kind krank ist?
Ist euer Kind krank und nehmt ihr zwecks Betreuung Kinderkrankentage, muss euer Arbeitgeber eigentlich für bis zu fünf Tage weiter euer Gehalt zahlen, wenn das Kind unter 8 Jahren ist. Manche Firmen sind hier also kulant und zahlen „freiwillig“ noch einige Tage weiter, ohne, dass ihr sofort einen “blauen Schein” (Kinderkrankenschein) einreichen müsst, um das Kinderkrankengeld zu beantragen.
ABER: In den meisten heutigen Arbeits- und Tarifverträgen wird mittlerweile eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber per Klausel vertraglich von vornherein ausgeschlossen. So oder so gilt aber:
Ab dem Tag, ab dem der Arbeitgeber nicht mehr zahlt (gegebenenfalls also direkt ab Tag eins) überweist euch stattdessen die Krankenkasse das Kinderkrankengeld. Es beträgt aber ebenfalls max. 90 Prozent des Nettolohns.
Gesetzlich versicherte, festangestellte Eltern kranker Kinder müssen dann also auf 10 Prozent ihres Einkommens verzichten. Und davon werden auch noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Nur die üblichen Krankenversicherungsbeiträge fallen weg. Denn in der Phase, in der ihr Kinderkrankengeld bezieht, seid ihr beitragsfrei weiter bei eurer Krankenversicherung versichert.
Eines ist aber nicht von der Hand zu weisen: Es ist für Eltern zwar sehr gut, dass es das Kinderkrankengeld überhaupt gibt – aber unter dem Strich bleibt euch weniger Geld übrig, wenn ihr Kinderkrankentage einreicht. Und der Unterschied zum normalen Nettolohn ist durch die fehlenden 10 Prozent und die Abzüge für die Sozialversicherungen nicht unerheblich.
Habt ihr das bereits erlebt, und welche Erfahrungen habt ihr mit dem Kinderkrankengeld gemacht?
Kind krank: Grundsätzliche Voraussetzungen fürs Kinderkrankengeld
Die generellen Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld sehen folgendermaßen aus:
- Ihr müsst gesetzlich versichert sein und selber Anspruch auf Krankengeld haben
- Euer Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein.
- Euer Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein (bei älteren Kindern geht man davon aus, dass sie nicht permanent betreut werden müssen).
- Ihr braucht eine ärztliche Bescheinigung (“Kinderkrankenschein”), die aussagt, dass ihr aufgrund des erkrankten Kindes die häusliche Pflege übernehmen müsst.
- In eurem Haushalt gibt es niemanden, der an eurer Stelle die Krankenpflege für das Kind übernehmen kann (der andere Elternteil oder eine bei euch lebende Oma z.B.).
- Euer Arbeitgeber zahlt euch keinen Lohn für die Tage weiter, an denen euer Kind krank ist.
Übrigens: Für Kinder mit Behinderung und besonderer Hilfebedürftigkeit existiert keine Altersgrenze beim Kinderkrankengeld.
Höhe Kinderkrankengeld: Wie viel bekomme ich?
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel mindestens 70 Prozent vom letzten Bruttolohn und maximal 90 Prozent eures Nettolohns.
Gleichzeitig gibt es für 2024 eine gesetzliche Höchstgrenze von 120,75 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt (die sogenannte kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze). Die maximale Lohnersatzleistung, die Krankenkassen zahlen, beträgt für alle Versicherten dementsprechend 2.415 Euro pro Monat, in dem ihr ausfallt (bei 20 Kalendertagen).
Davon müssen dann auch noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Einzig Krankenversicherungsbeiträge müsst ihr in diesem Zeitraum nicht begleichen, denn während der Kinderkrankentage seid ihr beitragsfrei bei eurer Krankenkasse weiterversichert.
Rechenbeispiele zur Höhe des Kinderkrankengeldes
- Bruttogehalt von 4.900 / Monat , netto 2.800 Euro / Monat:
- Brutto: 4.900 / 30 Tage = 163,33 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise brutto), davon 70 % = 114,33 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Netto: 2.800 / 30 Tage = 93,33 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise netto), davon 90 % = 83,99 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Ihr erhaltet bei diesem Gehalt also minimal 83,99 Euro und maximal 114,33 Euro pro Tag, an dem ihr ausfallt. Fallt ihr einen ganzen Monat lang aus (also 20 Kalendertage lang) entspräche das einer Lohnersatzleistung von minimal 1.679 Euro und maximal 2.286,60 Euro. Das ist ein bedeutender Unterschied zu eurem „normalen“ Netto vom 2.800 Euro / Monat.
- Bruttogehalt von 3.000 Euro / Monat, netto 1.900 Euro / Monat:
- Brutto: 3.000 / 30 Tage = 100 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise brutto), davon 70 % = 70 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Netto: 1.900 / 30 Tage = 63,33 Euro Tagessatz Regelentgelt (so viel erhaltet ihr normalerweise netto), davon 90 % = 56,99 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt.
- Ihr erhaltet bei diesem Gehalt also minimal 56,99 Euro und maximal 70 Euro pro Kalendertag, an dem ihr ausfallt. Fallt ihr einen ganzen Monat lang aus (also 20 Kalendertage lang), entsprächen diese Tagessätze einer Lohnersatzleistung von minimal 1.139,80 Euro und maximal 1.400 Euro. Das ist ein bedeutender Unterschied zu eurem „normalen“ Netto vom 1.900 Euro / Monat.
Und dabei ist auch noch wichtig zu wissen: Nicht jede Krankenkasse zahlt gleich viel Kinderkrankengeld.
Bei der AOK heißt es dazu beispielsweise:
Die AOK zahlt Ihnen bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es sind sogar 100 Prozent, sofern Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig. Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2024: 120,75 Euro). (Quelle: aok.de, 09.01.2024)
Dabei kann „bis zu 90 Prozent“ eben auch bedeuten, dass es in diesem Fall keine 90 Prozent vom Nettogehalt sind, sondern weniger.
Um den exakten Betrag für das Kinderkrankengeld festsetzen zu können, muss die Krankenkasse zunächst herausfinden, wieviel ihr zuletzt verdient habt. Dazu wird sie sich mit eurem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Die Übermittlung der benötigten Daten findet dann elektronisch verschlüsselt über den sogenannten “Datenaustausch Entgeltersatzleistungen” (DTA EEL) statt und ist darüber datenschutzrechtlich abgesichert.
Welche Krankenkasse zahlt wie viel Kinderkrankengeld?
Wir haben hier eine Übersicht erstellt, anhand der ihr erkennen könnt, wie sich die größten, gesetzlichen Krankenkassen selbst zur Höhe des Kinderkrankengeldes äußern. Dabei ist wichtig zu beachten, wie genau sie die Regelungen formulieren. Ein „bis zu“ kann bedeuten, es wird weniger gezahlt.
- AOK: Bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (Brutto 120,75 Euro / Tag)
- Barmer: In der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Gehalts. Wenn in den letzten zwölf Monaten eine Einmalzahlung (wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) ausgezahlt wurde, sogar 100 Prozent des Netto-Gehalts. Die maximale Höhe des Kinderkrankengeldes liegt im Jahr 2024 bei 120,75 Euro pro Tag.
- DAK: Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie zudem in den vorausgegangenen zwölf Kalendermonaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen, zahlen wir Ihnen sogar 100 Prozent. Das Höchstkrankengeld liegt 2024 bei 120,75 Euro pro Tag.
- HEK: Das Kinderkrankengeld für Arbeitnehmer beträgt 90% des entgangenen Arbeitsentgelts, 100% des entgangenen Arbeitsentgelts, wenn in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen durch den Arbeitgeber gewährt wurden.
- HKK: Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten (z. B. Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt (max. 120, 75 pro Tag).
- IKK: Das Kinderpflegekrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) bezogen wurden, sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
- KKH: Das Krankengeld Kind berechnet sich aus dem tatsächlich während der Betreuung des erkrankten Kindes ausgefallenen Arbeitsentgelt. Es entspricht 90 % des entfallenen Nettoarbeitsentgelts bzw. 100 % dessen, wenn in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) erhalten wurde. Davon wird der Teil der Sozialversicherungsbeiträge direkt abgeführt.
- Knappschaft: Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoentgelts. Sogar 100 Prozent des ausgefallenen beitragspflichtigen Nettoentgelts, wenn in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten wurden. Dazu zählen unter anderem Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Boni.
- Novitas BKK: Im Regelfall erhalten Sie von uns 90 % des entgangenen Nettolohnes. Sollten sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen erhalten haben, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 % des entgangenen Nettolohnes.
- Salus BKK: Das Kinderkrankengeld beträgt 90% Ihres ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten eine Einmalzahlung (beispielsweise Urlaubsgeld) erhalten haben, erhöht es sich auf 100%.
- TKK: Wir zahlen Ihnen 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Die gesetzliche Höchstgrenze pro Tag beträgt 120,75 Euro (2024).
- Viactiv: Sie erhalten beim Kinderkrankengeld 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoeinkommens. Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) erhalten haben, beträgt Ihr Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des Nettoeinkommens. Zusätzlich legt der Gesetzgeber jedes Jahr einen Krankengeld-Höchstbetrag fest. Für 2024 beträgt dieser 120,75 Euro (Bruttokrankengeld) pro Kalendertag.
Abgerufen wurden diese Informationen von den Websites der jeweiligen Krankenkassen, Stand 09.01.2024.
Dauer der Kinderkrankentage: Wie lange kann ich mich krank melden?
Wie viele Kinderkrankentage Eltern zustehen, hängt davon ab, ob es sich um Alleinerziehende oder um Familien mit zwei Elternteilen handelt. Da die Corona-Sonderregelungen mit einer erhöhten Anzahl der Kinderkrankentage zu Ende 2023 ausgelaufen sind, würden jetzt eigentlich wieder 10 Kindkranktage pro Elternteil und Kind gelten. Dank des neuen Pflegestudiumstärkungsgesetz, können sich berufstätige Eltern für 2024 und 2025 aber über eine Erhöhung der Kinderkrankentage freuen:
Für Familien mit zwei Elternteilen gilt ab 2024: Pro Kind und pro Elternteil gibt es 15 Kinderkrankentage pro Jahr.
Das Ganze hat aber eine Obergrenze in Bezug auf die Anzahl der Kinder. Bei mehreren Kindern darf jedes Elternteil pro Jahr maximal an 35 Arbeitstagen Kinderkrankentage einreichen.
Gut zu wissen: Kinderkrankengeld wird immer nur für ganze Arbeitstage ausgezahlt. Einen Anspruch auf Lohnersatz bzw. eine unbezahlte Freistellung für einzelne Stunden oder halbe Arbeitstage könnt ihr deshalb nicht geltend machen.
Kinderkrankengeld für Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende, die gesetzlich versichert und fest angestellt sind, haben jedes Jahr Anspruch auf Kinderkrankentage und damit auf Kinderkrankengeld in Höhe von bis zu 90 Prozent ihres Nettogehaltes.
Weil sie alleine für ihre Kinder verantwortlich sind, verdoppeln sich die Kinderkrankentage im Vergleich zu Familien mit zwei Elternteilen auf 30 Kinderkrankentage pro Kind und Jahr sowie maximal 70 Tage im Jahr. Die generellen Voraussetzungen, unter denen sie Kinderkrankentage nehmen können, sind dieselben wie bei Familien mit zwei Elternteilen.
Kinderkrankentage vor, während und nach der Corona-Pandemie
In den letzten Jahren hat sich die Anzahl der möglichen Kinderkrankentage häufig verändert. Auch wenn Eltern heute wieder weniger Tage zustehen als zu Pandemiezeiten, haben sie dennoch mehr Anspruch als zu der Zeit vor Corona.
Ab wann brauche ich eine Krankschreibung für mein Kind?
Aktuell braucht ihr ab Tag 1 eures Fehlens am Arbeitsplatz eine ärztliche Krankschreibung für euer Kind, um Kinderkrankengeld beantragen zu können. Deshalb solltet ihr euch, sobald ihr wisst, dass euer Kind krank ist und euer Arbeitgeber euren Lohn nicht erst einmal weiterzahlt, auch umgehend darum kümmern. Die entsprechende Bescheinigung bekommt ihr entweder vor Ort in der Kinderarztpraxis oder aktuell auch wieder per Telefon.
Gut zu wissen: Gesundheitsminister Karl Lauterbach plant derzeit noch eine weitere Erleichterung für Eltern. Demnach soll eine Krankschreibung für ein Kind zukünftig nur noch ab dem 4. Tag notwendig sein. Auch das soll die Arztpraxen und die Eltern durch die wegfallende Bürokratie entlasten. Aber: Noch ist die Änderung der Regelung NICHT in Kraft. Sobald sie gilt, erfahrt ihr das natürlich bei uns.
Kinderkrankengeld beantragen – eine Anleitung
In der nun folgenden Anleitung zeigen wir euch, wie ihr vorgehen solltet, wenn euer Kind krank ist und ihr nicht arbeiten könnt. Im allerersten Schritt solltet ihr einmal mit der Personalabteilung eures Arbeitgebers klären, für welchen Zeitraum euer Arbeitgeber bereit ist, euch weiterhin Gehalt zu zahlen.
Diese Information benötigt ihr nämlich in jedem Fall für die Krankenkasse – sie muss auf dem Antrag fürs Kinderkrankengeld vermerkt werden. Außerdem ist diese Information wichtig für euch. Denn sie entscheidet darüber, ob ihr direkt am ersten Krankheitstag mit dem Kind zum Arzt müsst, um einen Kinderkrankenschein zu holen, oder ob ihr euch damit noch ein, zwei Tage Zeit lassen könnt.
Telefonische Krankschreibung aktuell wieder möglich
Wichtig: Seit Dezember 2023 ist es wieder möglich, auch telefonisch eine Krankschreibung für das Kind zu bekommen (bis voraussichtlich zum 30. Juni 2024). Die erneut eingeführte Regelung soll Arztpraxen entlasten und die Ansteckungsgefahr in Wartezimmern reduzieren. Voraussetzung für eine telefonische Krankschreibung ist, dass der Kinderarzt das Kind bereits kennt und die telefonische Beratung als vertretbar ansieht. Das heißt also, wenn es um eine Erkrankung mit nur leichten Symptomen geht. Dann kann der Arzt ein Attest für bis zu 5 Tage ausstellen. Für eine etwaige Verlängerung muss das Kind im Anschluss jedoch zwingend in der Praxis vorgestellt werden.
Kinderkrankengeld beantragen – So geht’s!
- Krankmeldung beim Arbeitgeber: Sobald ihr wisst, dass euer Kind krank ist und dass ihr nicht arbeiten könnt, meldet ihr euch unverzüglich bei eurem Arbeitgeber und gebt ihm Bescheid.
- Ärztliche Untersuchung oder telefonische Krankschreibung: Nun geht ihr mit dem Kind zum Arzt oder zur Ärztin oder informiert die Praxis telefonisch, dass euer Kind krank ist. Lasst euch einen Kinderkrankenschein ausstellen, der bestätigt, dass das Kind häusliche Betreuung zur Genesung benötigt (der offizielle Name des Dokuments lautet Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes). Bei der telefonischen Krankschreibung schickt euch die Arztpraxis die Bescheinigung mit den Antragsfeldern für das Kinderkrankengeld im Anschluss per Post zu.
- Antrag auf Kinderkrankengeld ausfüllen: Auf der Rückseite des Kinderkrankenscheins findet ihr direkt das Antragsformular für die Krankenkasse, dieses füllt ihr aus und reicht den gesamten Schein bei eurer Krankenkasse ein. Hier müsst ihr auch eintragen, ob euer Arbeitgeber den Lohn weiter übernimmt und falls ja für wie viele Tage.
- Kinderkrankenschein bei der Krankenkasse einreichen: Am besten schickt ihr den Kinderkrankenschein direkt nach Erhalt an die Krankenkasse. Heutzutage muss das nicht mehr per Post passieren. Bei den meisten Krankenkassen könnt ihr den Schein einfach abfotografieren und mailen oder per App / online hochladen.
- Kinderkrankenschein beim Arbeitgeber einreichen: Auch der Arbeitgeber benötigt eine Ausfertigung bzw. eine Kopie des Kinderkrankenscheins für seine Unterlagen.
- Prüfung: Nach der Beantragung prüft die Krankenkasse euren Anspruch und fragt ggf. bei eurem Arbeitgeber an, wie hoch euer Verdienst war, um die Höhe eures Anspruchs festzulegen. Sollte sie weitere Informationen von euch benötigen, kommt die Krankenkasse direkt auf euch bzw. euren Arbeitgeber zu.
- Auszahlung: Die Krankenkasse zahlt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab dem Tag der Krankschreibung von nun an taggenau aus.
So sieht ein “blauer Schein” (Kinderkrankenschein) aus
An dieser Stelle wollen wir einmal zeigen, wie eine Kinderkrankschreibung aussieht. Das ist gut zu wissen, weil sie gleichzeitig das Formular für die Beantragung des Kinderkrankengeldes darstellt.
Früher waren die Vorlagen für Kinderkrankenscheine blau, weshalb sie auch heute noch “blauer Schein” genannt werden.
Hier zeigen wir eine alte Mustervorlage für einen Kinderkrankenschein bzw. die sogenannte “Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes”, deren Rückseite für die Beantragung des Kinderkrankengeldes genutzt wurde:
Auf der Vorderseite hat euer Arzt bzw. eure Ärztin zuvor alle notwendigen Eintragungen rund um die Erkrankung vorgenommen. Die Vorderseite des alten Kinderkrankenscheins sah folgendermaßen aus:
Manche Ärztinnen und Ärzte verwenden noch diese blauen Scheine, viele nutzen aber bereits die neuen Vorlagen für Krankschreibungen. Diese sind nicht mehr blau, sondern eher rosafarben und nur noch einseitig. Hier füllt ihr den Antrag auf Kinderkrankengeld also direkt auf der Vorderseite aus. Gemeinsam mit diesem Schein erhaltet ihr außerdem eine Ausfertigung für den Arbeitgeber, die ähnlich aussieht, aber weder die genaue Diagnose noch das Antragsformular enthält.
Wann wird das Kinderkrankengeld ausgezahlt?
Es gibt keine einheitliche Regelung, wann das Kinderkrankengeld bei euch auf dem Konto eintrudelt. Das kann je nach Krankenkasse variieren. Voraussetzung ist, dass die Verdienstbescheinigung eures Arbeitgebers bei der Krankenkasse vorliegt. Während manche Krankenkassen angeben, dass das Geld in der Regel mit dem nächsten Monatswechsel ausgezahlt wird, sprechen andere von innerhalb von 20 Arbeitstagen. Kinderkrankengeld wird übrigens immer nur rückwirkend ausgezahlt, das heißt, auch wenn schon feststeht, dass dein Kind länger krank sein wird, kannst du das Geld erst später bekommen.
Neu in 2024: Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme
Das neue Ende 2023 verabschiedete Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht außerdem vor, dass Eltern zukünftig auch Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie mit einem kranken Kind z.B. in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Dabei gibt es keine Maximaldauer, sondern es wird so lange gezahlt, wie das Kind stationär untergebracht ist. Außerdem werden die Tage stationärer Aufnahme auch nicht von dem „regulären“ Kinderkrankentagekontingent der Eltern abgezogen. Diese Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:
- Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung, die Hilfe voraussetzt, und die Mitaufnahme ist medizinisch notwendig. Hier braucht ihr eine Bescheinigung der Einrichtung über die Diagnose bzw. Notwendigkeit der Mitaufnahme sowie eine Auskunft über die Dauer.
- Bei Kindern bis zum 8. Lebensjahr wird grundsätzlich davon ausgegangen, das eine Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. Hier reicht schon ein Nachweis der Einrichtung über die Dauer der Mitaufnahme.
Kinderkrankengeld für Selbstständige
Ob Selbstständige Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, hängt davon ab, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Für privat krankenversicherte Selbstständige gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Privatversicherten – die generell keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben.
Allerdings haben gesetzlich krankenversicherte Selbstständige auch keinen automatischen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es gilt folgendes: Sie haben nur Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie auch Anspruch auf eigenes Krankengeld haben, wenn sie selber erkranken (ab dem 43. der Arbeitsunfähigkeit).
Wer also als Selbstständiger oder Selbstständige freiwillig in die gesetzliche Krankenkasse einzahlt, muss gleichzeitig freiwillig mehr leisten als den ermäßigten Beitragssatz (derzeit 14 Prozent). Sprich: Den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent plus noch einen Zusatzbeitrag, um Anspruch auf (Kinder-)Krankengeld beziehen zu können.
Wer sich dafür entscheidet, diesen erhöhten Beitragssatz freiwillig zu leisten, ist an diese Entscheidung übrigens drei Jahre lang gebunden und muss auch im Fall eines Krankenkassenwechsels weiter den höheren Beitrag leisten, bis diese drei Jahre vorüber sind.
Kinderkrankengeld für Privatversicherte
Wenn ihr privat krankenversichert seid, dann habt ihr grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dasselbe gilt auch, wenn euer Kind über ein Elternteil privat mitversichert ist. Selbst wenn das andere Elternteil gesetzlich versichert ist, besteht in dem Fall kein Anspruch. Das bedeutet, auch euer Kind muss gesetzlich krankenversichert sein, damit ihr den Lohnersatz beantragen könnt. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen, die Zuschüsse vom Bund bekommen, um das Kinderkrankengeld zu zahlen, erhalten private Krankenkassen keine derartige Unterstützung. Deshalb gehen Privatversicherte Eltern in dem Fall leer aus.
Manche privaten Krankenversicherungen bieten aber zusätzliche Kinderkrankentagegeld-Tarife an, die ähnlich funktionieren. Wenn du dich dafür interessierst, informiere dich am besten direkt bei deiner Krankenkasse oder lass dich von einem Versicherungsmakler beraten.
Gibt es noch pandemiebedingtes Kinderkrankengeld?
Nein, denn alle Corona-Sonderregelungen sind spätestens zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Ab 2024 können Eltern wieder nur noch Kinderkrankengeld beantragen, wenn ihr Kind auch tatsächlich krank ist. Während der Pandemie hatten Eltern zeitweise (5. Januar 2021 – 7. April 2023) Anspruch darauf, auch Kinderkrankengeld zu bekommen, wenn z.B. Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt schließen mussten oder Quarantänen verhängt wurden.
Weitere FAQs rund um das Thema Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld beantragen – Welche Frist muss ich einhalten?
Sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse solltet ihr unverzüglich Bescheid geben, sobald ihr wisst, dass ihr aufgrund der Krankheit eures Kindes nicht arbeiten könnt.
Früher musste man den (Kinder-)Krankenschein zur Post bringen. Heute ist es in der Regel möglich, ihn abzufotografieren und auf digitalem Weg an den Arbeitgeber und die Krankenkasse zu schicken. Erledigt das – sofern ihr könnt – am besten so schnell wie möglich und lasst das nicht schleifen. Die Krankenkasse benötigen den Kinderkrankenschein in der Regel spätestens sieben Tage nach dem ersten Tag der Krankschreibung. Nehmt diese Frist ernst – denn haltet ihr euch nicht daran, droht euch im Ernstfall der Ausfall des Lohns und ihr erhaltet kein Kinderkrankengeld.
Wer zahlt das Kinderkrankengeld aus?
Für die Auszahlung des Kinderkrankengeldes ist eure jeweilige Krankenkasse zuständig, bei der ihr das Kinderkrankengeld zuvor auch beantragt habt. Bei einem kranken Kind füllt ihr dazu die Antragsfelder auf dem Kinderkrankenschein aus.
Was ist mit Kindern über 12 Jahren?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder über 12 Jahren nicht mehr permanent zu Hause betreut werden müssen, deshalb wird das Kinderkrankengeld nur für jüngere Kinder und für Kinder mit Behinderung und besonderem Hilfsbedarf bezahlt.
Muss ich das Kinderkrankengeld versteuern?
In manchen Fällen kann es im Nachhinein noch dazu kommen, dass das Kinderkrankengeld eine höhere Versteuerung nach sich zieht. Wie das genau aussehen kann, erklären wir in unserem Artikel zum Thema Kinderkrankengeld als Steuerfalle.
Kann man Kinderkrankentage überschreiben bzw. aufteilen?
Falls ein Elternteil sein Kontingent an Kinderkrankentagen schon aufgebraucht hat, aber der andere Elternteil noch über welche verfügt, können diese unter Umständen übertragen werden. Dafür besteht aber kein gesetzlicher Anspruch. Vielmehr müsst ihr in dem Fall mit dem Arbeitgeber des Elternteils sprechen, das die zusätzlichen Krankentage erhalten soll. Nur mit seinem Einverständnis können die Kinderkrankentage des anderen Elternteils dann überschrieben werden.
mein sohn 13 Jahre alt musste operiert werden Handgelenke bruch natürlich müssten wir ehe mein Mann mit Arzt vor op reden wegen Narkose usw darüber wollte er von seine Arbeit sieh frei stellen.natzrlich später zu aok und was gibt’s das interessiert aok nicht keine Kinder Krankengeld Sohn ist 13.und was jetzt fragte meine mann. Antwort war nehmen Sie Urlaub