Weithin bekannt ist ja, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin (zum Glück!) nicht gekündigt werden darf. Hier gilt ein Sonderkündigungsrecht. Laut Paragraph § 17 MuSchG (Mutterschutzgesetz) gilt dieser besondere Kündigungsschutz ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Geht die Mama danach in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz.
(Anm. der Redaktion: Hier findet ihr allerdings einen Fall, in dem der Kündigungsschutz schon vor dem Ende der Elternzeit nicht mehr galt.)
Aber was ist, wenn man seine Kündigung bereits in der Hand hält, die Widerspruchsfrist verstrichen ist – und man dann erst bemerkt, dass man schwanger ist?
Ein brandaktuelles Urteil (2 AZR 156/24) hat sich mit genau diesem Fall beschäftigt. Eine Frau aus Sachsen hatte am 14. Mai 2022 ein Schreiben ihres Arbeitgebers erhalten, mit dem sie zu Ende Juni desselben Jahres gekündigt wurde.
Ende Mai hielt sie einen positiven Schwangerschaftstest in der Hand. Die endgültige, sichere und offizielle Bestätigung ihrer Schwangerschaft sowie die Info, seit wann die Schwangerschaft bestand, erhielt sie aber erst bei einem Frauenarzttermin am 17. Juni. Vorher hatte sie keinen Termin in der Praxis bekommen. Dann erst klagte sie gegen ihre Kündigung, was ihr Arbeitgeber aber nicht annehmen wollte.
Der Zweite Senat des obersten Arbeitsgerichts in Erfurt gab der werdenden Mama recht: Die Klägerin hatte unverschuldet erst spät bei dem Frauenarzt erfahren, dass sie beim Zugang der Kündigung bereits schwanger war. Das konnte ihr der Schwangerschaftstest zu Hause nicht verraten.
Entscheidend für den Fristbeginn bei derartigen verspäteten Klagen ist die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft – ab diesen Zeitpunkt hätten Schwangere zwei Wochen Zeit für den Gang zum Arbeitsgericht.
Hier lest ihr übrigens meine Geschichte: Mir wurde am zweiten Tag nach meiner Elternzeit gekündigt. Und unter diesem Link kommt ihr zu all unseren Texten zum Thema „Beruf und Recht“.
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