Mütter und Väter, die bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit eingereicht haben, genießen Kündigungsschutz.
Jetzt zeigt ein aktuelles Urteil aber, dass dieser Schutz nur dann gilt, wenn die Elternzeit auch wirklich in ihrem klassischen Sinne durchgeführt wird.
Was das heißt? Das war der Fall, der vor Gericht behandelt wurde:
Eine Mama von Zwillingen befand sich seit Anfang 2020 in Elternzeit. Es stellte sich heraus, dass sie nicht in der Lage war, die Kinder zu betreuen. Ihr Mann übernahm die Betreuung und zog bald mit den Kindern aus dem Familienhaus aus.
Parallel fand der Arbeitgeber der Frau auf ihrem Facebook-Account verschiedene beleidigende und verleumdende Post, die falsche Informationen über ihre Kollegen und Chefs enthielten.
Untragbar für die Firma, daher sprach der Arbeitgeber eine fristlose – hilfsweise fristgemäße – Kündigung aus.
Das Gericht befand die fristlose Kündigung als zulässig.
Denn nach der Prüfung der Familiensituation war klar, dass für die Mutter kein Kündigungsschutz mehr bestand. Denn rein faktisch befand sie sich nicht mehr in Elternzeit. Der Grund: Sie wohnte nicht mehr in einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern. Somit war ihr Anspruch auf Elternzeit nachträglich entfallen – denn der Anspruch setzt natürlich die Betreuung der Kinder voraus. (§ 15 Abs. 1 BEEG).
Zudem befand das Gericht die diffamierenden Posts der Frau über Kollegen und Vorgesetzte als legitimen Grund für eine fristlose Kündigung.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021, Aktenzeichen 12 Sa 23/21
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