Mutterschaftsgeld: Wie du es bekommst und was du wissen musst

In Deutschland werden Frauen gesetzlich besonders geschützt und vom Staat finanziell entlastet, wenn sie Kinder bekommen. Während der Schwangerschaft und in der Zeit rund um die Geburt sind besonders die sogenannten Mutterschaftsleistungen ein wichtiger finanzieller Aspekt. Denn in dieser Zeit stellen sie das Einkommen von (werdenden) Müttern sicher, wenn sie aufgrund ihrer Schwangerschaft oder nach der Geburt nicht arbeiten dürfen oder können. Die bekannteste finanzielle Unterstützung im Rahmen der Mutterschaftsleistungen ist das Mutterschaftsgeld. In diesem Artikel erfährst du, worum es sich dabei handelt und wie (Bald-) Mamas es bekommen können!

Was ist Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird in erster Linie berufstätigen Frauen in der Zeit vor und nach der Geburt als Lohnersatz ausgezahlt, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfen. Das heißt, das Mutterschaftsgeld wird in der Regel für die 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, den Entbindungstag sowie für die 8 Wochen nach der Geburt ausgezahlt (also während des gesamten umgangssprachlichen „Mutterschutz“).

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen das Mutterschaftsgeld auch (werdende) Mütter, die Arbeitslosengeld beziehen oder denen während der Schwangerschaft gekündigt wird. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist entsprechend im Mutterschutzgesetz geregelt. Die Höhe des ausgezahlten Mutterschaftsgeldes orientiert sich am durchschnittlichen Netto-Gehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutz. Pro Tag beträgt das Mutterschaftsgeld gesetzlich aber maximal 13 Euro. Verdient eine Mama üblicherweise netto mehr als diese festgelegte Maximalhöhe von 13 Euro pro Tag, hat sie außerdem Anspruch auf einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. So wird sichergestellt, dass eine Mama auch im Mutterschutz ihr bisheriges Nettogehalt zur Verfügung hat.

Vor oder nach ET geboren: So gelten die Mutterschutzfristen

Wenn ein Baby nach dem errechneten Termin auf die Welt kommt, werden die „verspäteten“ Tage sozusagen einfach dran gehangen und die Mutterschutzfrist verschiebt sich entsprechend nach hinten. So wird sichergestellt, dass die Mama trotzdem auf die vollen 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin kommt.

Wird ein Baby vor dem ursprünglich errechneten Termin geboren, stehen der Mama ebenfalls volle 14 Wochen zu. In dem Fall endet die Mutterschutzfrist also nicht genau 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin, sondern die Tage, die das Baby zu früh kam, werden ebenfalls hinten dran gehangen.

Kommt ein Baby hingegen so früh, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (z.B. wenn es bei der Geburt leichter als 2.500gr ist), dann erhöht sich die gesamte Mutterschutzfrist auf insgesamt 18 Wochen. Das heißt, nach einer Frühgeburt besteht der Mutterschutz für 12 Wochen. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn Mamas Zwillinge oder Mehrlinge bekommen oder nach der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung. In letzterem Fall muss die Verlängerung allerdings bei der Krankenkasse beantragt werden.

Achtung: Mutterschaftsgeld ist kein Mutterschutzgeld!

Fälschlicherweise wird das Mutterschaftsgeld oft als Mutterschutzgeld bezeichnet. Das klingt zwar erst einmal logisch, da das Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen ausgezahlt wird. Den Begriff „Mutterschutzgeld“ gibt es aber offiziell eigentlich gar nicht. Was es hingegen gibt, ist der sogenannte „Mutterschutzlohn“.

Was ist der Mutterschutzlohn?

Auch dieser ist eine finanzielle Mutterschaftsleistung, die an (werdende) Mamas ausgezahlt wird, wenn sie außerhalb der Mutterschutzfristen (also entweder vor Beginn der 6 Wochen vor Geburt oder nach Ablauf der 8 Wochen nach der Geburt) nicht arbeiten dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Frau einen mit Risiken behafteten Job hat und mit Eintritt der Schwangerschaft wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten darf.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?

Sofern eine Schwangere Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, kann dieses von verschiedenen Stellen ausgezahlt werden. Das hängt sowohl von der Beschäftigungssituation der Schwangeren als auch von ihrer Krankenversicherung ab.

Wenn sie gesetzlich krankenversichert ist, dann zahlt die jeweilige Krankenkasse. Ist sie jedoch zu Beginn des Mutterschutzes privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse in einer Familienversicherung, dann zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Lohnersatz. Dasselbe gilt auch, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis in der Schwangerschaft oder während des Mutterschutz gekündigt wird

Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld: Wer hat Anspruch?

Leider haben nicht alle werdenden Mütter in Deutschland automatisch Anspruch auf den Lohnersatz. Grundsätzlich haben aber alle berufstätigen Schwangeren, die zu Beginn der Mutterschutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder wegen des Mutterschutzes kein Gehalt bekommen, die Möglichkeit Mutterschaftsgeld zu beantragen.

Bist du also gesetzlich und mit Anspruch auf Krankengeld versichert, kannst du das Mutterschaftsgeld direkt bei deiner Krankenkasse beantragen. Das gilt auch, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung, also einen Minijob, handelt. Übrigens: Auch wenn eine Mama vor Beginn des Mutterschutz Krankengeld bezieht oder währenddessen krank wird, hat sie dennoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

In diesen Fällen kann Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden: 

  • du bist zu Beginn des Mutterschutz familienversichert oder privat versichert (ohne Anspruch auf Krankentagegeld) und hast mindestens einen Minijob, in dem du wegen des Mutterschutz kein Gehalt bekommst
  • dein Arbeitsvertrag wurde noch während der Schwangerschaft oder noch im Mutterschutz nach der Entbindung rechtmäßig gekündigt

Das gilt außerdem, wenn du privat versichert bist: 

Als privat Versicherte hast du per se keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kassen. Falls du aber einen entsprechenden Krankentagegeld-Tarif bei deiner privaten Krankenkasse abgeschlossen hast, dann gilt dein Verdienstausfall während des Mutterschutz als Versicherungsfall. Das bedeutet, dass dir deine Krankenkasse während der Schutzfristen als Ersatz für das Mutterschaftsgeld das Krankentagegeld auszahlt. (Achtung: Die meisten privaten Versicherungen zahlen das Krankentagegeld im Mutterschutz nur, wenn der entsprechende Vertrag mindestens 8 Monate zuvor abgeschlossen wurde. Erkundige dich also einmal genau über die Bedingungen bei deiner Krankenkasse!)

Wer hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Du kannst als (werdende) Mama kein Mutterschaftsgeld bekommen, wenn du…

  • arbeitslos und nicht krankenversichert bist
  • innerhalb der Mutterschutzfristen (voll) weiterarbeitest und Gehalt oder Urlaubsabgeltung erhältst (wenn dir übrig gebliebene Urlaubstage ausgezahlt werden)
  • Hausfrau bist
  • selbstständig und privat versichert, bzw. ohne Anspruch auf Krankengeld oder familienversichert bist.
  • Beamtin bist. Dann erhältst du weiterhin deine normalen Bezüge.
  • Elterngeld für ein älteres Kind beziehst und deshalb dein Anspruch auf ALG I ruht.
  • ein Baby adoptiert hast.
  • Bürgergeld beziehst. In dem Fall erhältst du aber ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats den sogenannten „schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf“.
  • Studentinnen/Schülerinnen, ohne eine Beschäftigung

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes orientiert sich an der Höhe des durchschnittlichen Netto-Gehalts der Mama in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfristen (also 6 Wochen vor dem ET). Gesetzlich festgelegt ist dabei jedoch ein Höchstwert von maximal 13 Euro pro Tag. Das bedeutet, dass du als gesetzlich versicherte Mama maximal 390€ Mutterschaftsgeld im Monat von deiner Krankenkasse erhalten kannst.

Für alle Schwangeren, die nicht gesetzlich versichert sind, aber dennoch die Voraussetzungen erfüllen, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung das Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt jedoch höchstens 210 Euro und wird nur einmalig ausgezahlt.

Mutterschaftsgeld aufstocken: Der Arbeitgeberzuschuss

Übersteigt der durchschnittliche, tägliche Nettolohn der Mama die gesetzlich festgelegte Maximalhöhe des Mutterschaftsgeldes (13 Euro pro Tag), dann hat sie außerdem Anspruch auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld um den Differenzbetrag zu ihrem üblichen Nettogehalt aufstockt, sodass die Mama während des Mutterschutz keine finanziellen Einbußen hat. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss gilt für denselben Zeitraum, in dem auch der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld besteht.

Verdienst du also monatlich mehr als 390€ netto, dann hast du auch Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Die Auszahlung des Arbeitgeberzuschuss ist dabei übrigens unabhängig davon, ob du das Mutterschaftsgeld von einer Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehst.

Beispielrechnung: 

Dein Netto-Gehalt beträgt monatlich 1800€. Du erhältst den Maximalbetrag von 390€ Mutterschaftsgeld (13€ x 30 Tage).

1800€ – 390€ = 1410€ –> Dein Arbeitgeber stockt dein Mutterschaftsgeld um 1410€ auf. 

Bei mehreren Arbeitgebern, z.B. auch bei Minijobs, bekommt du den Zuschuss auch von mehreren Arbeitgebern, indem sie anteilig die Differenz zu deinem normalen Nettolohn ausgleichen.

Wann wird das Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen in zwei Beträgen ausgezahlt – eine Zahlung für die 6 Wochen vor der Geburt und eine Zahlung für die 8 Wochen nach der Geburt. Wann genau das Geld auf deinem Konto landet, kann sich aber etwas von Kasse zu Kasse etwas unterscheiden. Voraussetzung bei allen ist natürlich, dass alle erforderlichen Nachweise und Angaben von dir im Antrag vollständig vorliegen. In der Regel erhältst du die erste Zahlung aber kurz vor oder zu Beginn der Mutterschutzfristen, nachdem du deinen Antrag eingereicht hast und deine Krankenkasse die Verdienstbescheinigung deines Arbeitgebers erhalten hat.

Die zweite Zahlung des Mutterschaftsgeldes für die 8 Wochen nach Geburt erhältst du, sobald du nach der Entbindung die Geburtsurkunde oder einen Nachweis zur Geburt von der Klinik/Hebamme eingereicht hast (Bei einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes brauchst du evtl. zusätzliche ärztliche Nachweise).

Mit der zweiten Zahlung erhältst du außerdem eine Bescheinigung über die genaue Höhe und Dauer des an dich gezahlten Mutterschaftsgeldes. Diese benötigst du später, um Elterngeld zu beantragen, also bewahre sie gut auf!

Mutterschaftsgeld beantragen – So geht’s!

Keine Sorge, um Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse zu erhalten, braucht es keine seitenlangen Dokumente und aufwändige Nachweise. Das benötigst du dafür:

  • die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin („Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“) von deinem Arzt oder deiner Hebamme
  • evtl. Antrag auf Mutterschaftsgeld deiner Krankenkasse (falls nicht auf Rückseite der Bescheinigung über den Geburtstermin)
  • Nach der Geburt deines Kindes: Geburtsurkunde und evtl. Nachweis bei Frühgeburt oder einer Behinderung

Und so reichst du den Antrag ein:

  1. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld solltest du spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen, damit du das Geld rechtzeitig bekommst und keine Zeit ohne Einkommen überbrücken musst. Dafür brauchst du eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese erhältst du entsprechend ca. 7 Wochen vorher bei deiner Gynäkologin oder Hebamme.
  2. Sobald du die Bescheinigung hast, kannst du den Antrag bei deiner Krankenkasse einreichen. In der Regel bedeutet das, dass du nur die Rückseite der ärztlichen Bescheinigung mit deinen Daten ausfüllen musst, da diese gleichzeitig als Antrag fungiert. Manche Krankenkassen verfügen aber auch über eigene Antragsdokumente, die du auf der jeweiligen Internetseite einfach runterladen kannst. Je nachdem bei welcher Krankenkasse du bist, kannst du die Bescheinigung und/oder den entsprechenden Antrag mittlerweile auch unkompliziert über ein Online-Portal hochladen oder per Mail einreichen. Falls deine Kasse das nicht anbietet, dann schickst du die Unterlagen einfach per Post.
  3. Die Krankenkasse prüft entsprechend deinen Antrag und deinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dafür fordert sie von deinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über deinen Lohn an. Sobald die Kasse die Höhe deines Mutterschaftsgeldes berechnet hat, zahlt sie dir den Betrag für die ersten 6 Wochen aus (also von Beginn des Mutterschutz bis zum voraussichtlichen Entbindungstermin). Denk dran: Ist dein Nettolohn höher als 390€, dann solltest du noch den Arbeitgeberzuschuss bei deinem Arbeitgeber beantragen. (Wie das geht, erklären wir dir im nächsten Abschnitt!)
  4. Sobald dein Baby geboren ist, musst du nur noch die Geburtsurkunde oder z.B. eine Bescheinigung über die Geburt der Klinik bei deiner Krankenkasse einreichen. Falls dein Baby als Frühgeburt gilt oder mit einer Behinderung zur Welt kam, dann brauchst du auch hierüber eine ärztliche Bescheinigung.
    Daraufhin wird dir das restliche Mutterschaftsgeld für die übrigen 8 Wochen ausgezahlt.
    Nach der zweiten Auszahlung erhältst du außerdem einen Bescheid deiner Krankenkasse darüber, wie viel Mutterschaftsgeld du bezogen hast. Diesen brauchst du, um später Elterngeld zu beantragen.

Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen

Wenn du berufstätig und privat oder familienversichert bist oder dir in der Schwangerschaft rechtmäßig gekündigt wurde, dann kann es sein, dass du Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung bekommen kannst. Der Antrag unterscheidet sich allerdings etwas von dem der Krankenkassen und benötigt ein paar mehr Angaben. Du kannst ihn aber komplett online direkt beim Bundesamt einreichen und jederzeit den Stand der Bearbeitung nachverfolgen. Hier kannst du genau nachlesen, wie du für die Beantragung am besten vorgehst! 

So kannst du den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen

Den Arbeitgeberzuschuss kannst du erst beantragen, nachdem du das Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenkasse beantragt hast. Ein reguläres Vorgehen gibt es bei der Beantragung des Arbeitgeberzuschusses allerdings nicht. Den meisten Unternehmen bzw. Arbeitgebern reicht dafür ein formloses Schreiben. Frag also am besten einmal direkt nach, was für Angaben und Informationen von dir benötigt werden. Falls von dir eine Bescheinigung über deine Schwangerschaft gefordert wird, dann muss dein Arbeitgeber eventuelle Kosten dafür übernehmen. Und, ganz wichtig: Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dir den Zuschuss zu zahlen! 

Kann Mutterschaftsgeld rückwirkend beantragt werden?

Ja, theoretisch kannst du den Antrag auf Mutterschaftsgeld auch erst nach der Geburt stellen. Der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld für die 6 Wochen vor der Entbindung entfällt dadurch nicht, du musst nur eventuell eine Zeit lang mit weniger Geld auskommen. Wichtig ist aber, dass du, auch wenn du den Antrag erst nach der Geburt einreichst, eine ärztliche Bescheinigung über den ursprünglich errechneten Geburtstermin einreichst. Diese muss VOR dem tatsächlichen Entbindungstermin liegen. Hast du keinen solchen Nachweis, wird der tatsächliche Geburtstermin für die Bestimmung der Mutterschutzfristen genommen und es kann sein, dass dir dadurch Geld verloren geht.

Wann verfällt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Keine Sorge, der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verfällt nicht so leicht, auch wenn du es nicht schaffen solltest, dich rechtzeitig vor der Geburt (am besten ca. 7 Wochen vor dem ET) den Antrag zu kümmern. Ewig solltest du trotzdem nicht mit der Beantragung warten, denn es gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Frist beginnt zum 1. Januar des neuen Jahres, das auf deinen Mutterschutz folgt. Warst du also beispielsweise im Sommer 2023 in Mutterschutz, zählen die 4 Jahre ab dem 1.1.2024.

Mutterschaftsgeld in der Steuererklärung – Darauf solltest du achten

Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind grundsätzlich erst einmal steuerfrei. Wenn du in einem Jahr aber mehr als 410€ erhältst (egal ob nur Mutterschaftsgeld oder Mutterschaftsgeld UND Arbeitgeberzuschuss), dann ist eine Steuererklärung für dich Pflicht. Du musst für die Lohnersatzleistungen keine Steuern zahlen, aber sie zählen trotzdem mit rein, wenn dein Steuersatz berechnet wird. Das bedeutet, dass du für dein übriges Einkommen in der Regel etwas mehr Steuern zahlen musst. Übrigens: Eine Steuererklärung ist auch Pflicht, wenn du in einem Jahr Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld bekommen hast. 

Jana Krest

Obwohl ich ein absolutes Landkind aus der Eifel bin, lebe ich schon seit einigen Jahren glücklich in Hamburg. Hier habe ich nach meinem Bachelor in Medien- und Kommunikationswissenschaften und Soziologie auch noch meinen Master in Journalistik und Kommunikationswissenschaften gemacht. Während meines Studiums kümmerte ich mich frühmorgens, wenn die meisten noch schliefen, bei der Deutschen Presse-Agentur darum, dass die nächtlichen Ereignisse aus ganz Norddeutschland in die Nachrichten kamen. Und ich hatte jahrelang noch den für mich besten Nebenjob der Welt: Die süßen Kinder von anderen betreuen. Nachdem ich Echte Mamas zunächst als Praktikantin kennenlernen durfte, schreibe ich nun als Redakteurin über alles, was Mamas beschäftigt: Von praktischen Ratgeber-Texten über aktuelle Trends bis hin zu wichtigen Recht- und Finanzthemen.

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