Das Mutterschaftsgeld steht berufstätigen Frauen gesetzlich als Lohnersatz zu, wenn sie aufgrund der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt nicht arbeiten dürfen und deshalb kein Gehalt bekommen. Wie lange das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, orientiert sich demnach an den gesetzlich festgelegten Mutterschutzfristen (umgangssprachlich einfach „Mutterschutz“).
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht also grundsätzlich für die 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, den Entbindungstag und die 8 Wochen nach der Geburt. Eine Grundvoraussetzung für den Erhalt des Mutterschaftsgeldes ist allerdings, dass die Schwangere mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Vor oder nach ET geboren: Mutterschutzfristen verschieben sich
Um sicherzustellen, dass alle Schwangeren den nötigen Schutz bekommen, passen sich die Mutterschutzfristen flexibel an den tatsächlichen Geburtstermin an. Wie lange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, hängt also davon ab, wann das Baby genau auf die Welt kommt:
- Baby kommt nach dem ET: Die 8 Wochen werden erst ab dem tatsächlichen Entbindungstag gerechnet. Die Mutterschutzfrist verschiebt sich also um die verspäteten Tage nach hinten. In dem Fall profitiert die Mama sogar von mehr als 14 Wochen Mutterschutz.
- Baby kommt vor dem ET: Auch in dem Fall werden die Tage, die das Baby zu früh kam, hinten dran gehangen. So wird sicher gestellt, dass die Mama dennoch volle 14 Wochen Schutzfrist genießt.
- Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einem Baby mit Behinderung: Ist ein Baby bei der Geburt leichter als 2.500g und gilt offiziell als Frühgeburt, stehen der Mama insgesamt 18 Wochen Mutterschutz zu. Das heißt, 12 Wochen ab dem Entbindungstag. Der verlängerte Mutterschutz gilt auch bei Mehrlingsgeburten und wenn ein Baby mit einer Behinderung auf die Welt kommt.
Alle weiteren Infos zum Lohnersatz und wie ihn beantragen kannst, findest du in unserem großen Überblick-Artikel zum Mutterschaftsgeld.