Notbetreuung und Sonderurlaub: Welche Möglichkeiten Eltern jetzt haben

Mit deutlich härteren Maßnahmen versucht die Bundesregierung das Corona-Virus einzudämmen. Die neuen Regelungen treffen besonders Eltern, weil dafür auch in Schulen und Kitas die Kontakte drastisch reduziert werden. Soweit möglich, sollen Eltern ihre Kinder daheim betreuen und sind ansonsten auf eine Notbetreuung angewiesen. Doch welche Kinder können diese Betreuung in Anspruch nehmen? Und welche Möglichkeiten gibt es für arbeitende Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen müssen?

Am Wochenende gab die Bundesregierung bekannt, dass Deutschland sich ab dem 16. Dezember bis vorerst zum 10. Januar im harten Lockdown befinden wird. Der sogenannte Lockdown light hatte zuvor nicht annähernd die gewünschten Erfolge gehabt. Um die Zahlen der Infektionen endlich wieder zu senken, sind nun auch Schulen und Kitas gefordert. Die genaue Ausgestaltung der Regelungen ist dabei jedoch den einzelnen Bundesländern selbst überlassen. Im Regelfall gilt, dass die Präsenzpflicht aufgehoben wird.

Welche Kinder haben Anspruch auf eine Notbetreuung?

Doch wo schließen die Schulen überhaupt? Teilweise setzen die Behörden nur eine Anwesenheitspflicht aus, sodass Eltern selbst entscheiden können, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken. Auch die Kitas sind nicht überall geschlossen. Einige Bundesländer appellieren lediglich an die Eltern, ihre Kinder, wann immer möglich, selbst zu betreuen. Die gute Nachricht für verzweifelte Eltern vorweg: Zur letzten Gruppe gehört glücklicherweise die Mehrheit der Länder.

Wo gibt es konsequente Kita- und Schulschließungen?

In Baden-Württemberg und Bayern werden Schulen und Kitas ab dem 16. Dezember regulär geschlossen. Beide Bundesländer haben aber eine Notbetreuung in Aussicht gestellt. In Baden-Württemberg haben Kinder einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn beide Erziehungsberechtigte von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Homeoffice-Arbeitsplätze gleichermaßen. Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, können dort ebenfalls eine Notbetreuung wahrnehmen, wie die BILD berichtet.

Auch in Sachsen gilt: „Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben“, wie das Land Sachsen mitteilte.

Allerdings wird auch hier eine Notbetreuung für Kinder der Grundschule, Förderschule (Klasse 1 bis 4) sowie für Kita- und Hortkinder vorgesehen. Sachsen schreibt jedoch vor, dass diese nur dann in Anspruch genommen werden kann, „wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind.“

Teilweise Anmeldung zur Notbetreuung erforderlich

Schleswig-Holstein gehört ebenfalls zu den Hardlinern, denn auch dort werden Kitas und Schulen geschlossen. Es wird aber eine Notfallbetreuung für Schüler der Klassen 1 bis 7 sowie für Kita-Kinder geben. Diese könne für Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in einer kritischen Infrastruktur arbeite, sowie für Kinder von Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden, heißt es in einer Pressemitteilung des Landes. „Auch Kinder mit besonderem Förderbedarf können die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist immer, dass es keine alternative Betreuungsmöglichkeit gebe, etwa durch den Lebenspartner.“

In Sachsen-Anhalt gibt es ebenfalls keinen Präsenzunterricht. Dort müssen auch Eltern von Grundschülern die Kinder zu Hause betreuen. Wenn das wegen der Arbeit unmöglich ist, soll eine Notbetreuung greifen.

In Thüringen steht die Notbetreuung an Schulen und Kitas zwar allen Eltern offen, doch aufgepasst: Hier ist eine Anmeldung zur Notbetreuung zwingend erforderlich!

Muss mir mein Arbeitgeber für die Kinderbetreuung freigeben?

Viele Eltern fragen sich, wie sie die Kinderbetreuung organisieren sollen, wenn sie keine Möglichkeit für eine Notbetreuung haben. Schließlich befinden wir uns am Jahresende, der Jahresurlaub ist längt aufgebraucht. Grundsätzlich gilt schon jetzt, dass Arbeitnehmer zu Hause bleiben dürfen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Dafür sind keine zusätzlichen Urlaubs- oder Krankheitstage nötig. Wird im betreffenden Bundesland aber eine Notbetreuung angeboten, dürfen Eltern nicht zuhause bleiben.

Bekomme ich mein Geld, wenn ich meine Kinder betreuen muss?

Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob Eltern in dieser Zeit auch Lohn erhalten. Rechtsanwältin Nicole Mutschke erklärte gegenüber der BILD: „Im Infektionsschutzgesetz gibt es nun einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Schulen oder ähnliches zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten vorübergehend geschlossen werden und der Arbeitnehmer sein Kind in diesem Zeitraum beaufsichtigt.“ Außerdem muss das Kind jünger als 12 Jahre sein. Die Entschädigungshöhe beträgt dann im Grundsatz 67 Prozent des Verdienstausfalls für maximal zehn Wochen.

Nun soll es jedoch eine Sonderregelung geben: „Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen“, heißt es. Die Bundesregierung sichert den betroffenen Eltern also einen finanziellen Ausgleich zu. Wie genau dieser aussehen könnte, ist aber noch nicht hinreichend geklärt.

Lena Krause

Ich lebe mit meinem kleinen Hund Lasse in Hamburg und übe mich als Patentante (des süßesten kleinen Mädchens der Welt, versteht sich). Meine Freundinnen machen mir nämlich fleißig vor, wie das mit dem Mamasein funktioniert. Schon als Kind habe ich das Schreiben geliebt – und bei Echte Mamas darf ich mich dabei auch noch mit so einem schönen Thema befassen. Das passt einfach!

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