Eltern, die ihre pflegebedürftigen Töchter oder Söhne zu Hause betreuen, können Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Aber wie sieht es mit dieser Pflegestufe aus, wenn das Kind dann für längere Zeit ins Krankenhaus muss? Dies lässt sich am besten an einem expliziten Fall erklären.
Der Fall
Wie u.a. die Westdeutsche Zeitung berichtet, hatte ein 2008 geborenes Mädchen einen Herzfehler sowie Trisomie 21 und litt zudem unter einer Darmerkrankung, Morbus Hirschsprung. Sie bekam den Pflegegrad 4 – und erhält das damit einhergehende Pflegegeld fürs Kind, das für die häusliche Betreuung durch ihre Eltern eingesetzt wurde.
Im September 2017 kam das Mädchen in ein Herzzentrum und musste dort stationär behandelt werden. Sie blieb bis zum August des Folgejahres.
Nach 28 Tagen Krankenhaus-Aufenthalt stoppte die Pflegekasse dann ihre Zahlungen. Die Begründung: Pflegegeld wird nach dem Sozialgesetzbuch bei einem stationärem Aufenthalt nur für vier Wochen parallel gezahlt.
Die Eltern klagen fürs Pflegegeld für ihr Kind
Die Eltern des Mädchens sahen diese Kürzung des Geldes nicht ein. Denn sie betreuten ihr Kind auch währende des gesamten Klinik-Aufenthaltes weiter. Denn die Komplexität ihrer Erkrankung und die Aussicht auf die Spenderherz-Operation hätten ihre dauerhafte Anwesenheit nötig gemacht. Sie gaben zu bedenken, dass das Gesetz, auf das die Pflegekasse sich berief, diese individuelle Situation nicht abdecken würde. Denn faktisch hätten sie die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen.
Sie klagten gegen die Pflegekasse. (Az.: S 14 P 16/19. Sozialgericht Osnabrück)
Pflegegeld fürs Kind im Krankenhaus: Die Rechtsgrundlage
Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte die gesetzliche Regelung und sah auch keinen Raum für individuelle Änderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Es galt wie immer: Bei einer stationären Versorgung bestehe objektiv kein Pflegebedarf an häuslicher Pflege. Das gelte auch dann, wenn nachvollziehbar sei, dass die Präsenz der Pflegepersonen bei der Pflegebedürftigen notwendig ist. Auch das Alter der zu pflegenden Person oder eine mögliche Behinderung würden an der bestehenden Rechtslage nichts ändern können.