Was die einen als Riesenschritt auf dem Weg aus der Pandemie sehen, ängstigt die anderen zutiefst: Die Corona-Impfung ist da – und erhitzt die Gemüter. Seit Kurzem werden die ersten Menschen geimpft.
Große Diskussions-Themen sind natürlich mögliche Nebenwirkungen und Langzeitfolgen, die Wirkung der Impfung und der große, wirklich extrem schwierige Punkt der Impfpflicht, deren Kommen viele befürchten. Ob nun direkt oder indirekt, durch Nachteile von Ungeimpften im öffentlichen Leben.
Naja, zumindest bei einem weiß man nun ganz genau, wie er dazu steht: Denn ein Zahnarzt aus Pfaffenhofen (Oberbayern) hat für sich und all seine Angestellten Termine in einem örtlichen Impfzentrum gemacht. Seine Praxis-Managerin informierte dazu die Belegschaft per WhatsApp: „Wer die Impfung nicht möchte, wird ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt“.
Au weia.
Der Donaukurier hatte öffentlich über diese Impfpflicht durch den Arbeitgeber berichtet.
Inzwischen hat sich der Arzt wohl für die krasse Formulierung des Schreibens entschuldigt. Aber: Er bleibt bei seiner Meinung. Jeder, der in einem medizinischen Beruf arbeiten wolle, müsse sich impfen lassen. Und: „Ich ziehe das durch. Ich habe mich wirklich damit auseinandergesetzt. Ich stehe sehr hinter dieser Impfung“.
Okay. Aber darf er das denn überhaupt?
Im Donaukurier hatte sich Arbeitsrechtler Peter Betz dazu geäußert und sagte, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter sehr wohl auf diese eine Weise zur Impfung gegen Corona auffordern dürfen.
Zwar dürfen Menschen nicht gezwungen werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, es gibt für privatwirtschaftliche Unternehmen aber durchaus Möglichkeiten, die Freiheit von Ungeimpften einzuschränken. Das bestätigt auch die Anwältin Nicole Mutschke im RTL-Interview. „Soweit es die Privatwirtschaft ist, können die über das Hausrecht bestimmen, wer reindarf.“
Die Gesetzeslage:
Seit 2015 dürfen Arbeitgeber im medizinischen Bereich ihre Angestellten aber zumindest über ihren Impfstatus befragen. Das aber nur, „um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.“ Eine bestimmte Impfung könnte so durchaus Voraussetzung bei der Einstellung neuer Mitarbeiter sein.
Es müsse aber immer erst überprüft werden, ob ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch wirklich gerechtfertigt sei! Dabei stehe stets der Patientenschutz im Vordergrund: „Inwieweit das Vorlegen von Nachweisen erforderlich ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der Patientenkontakte des Beschäftigten ab“, heißt es in der Begründung des Bundestagsauschusses für Gesundheit. Und besonders bei der Arbeit mit speziell gefährdeten Patienten, zum Beispiel Menschen mit Immunsuppression oder Frühgeborenen, ist ein hohes Schutzniveau erforderlich.