„Zumutbar”: Masern-Impfpflicht für Kita-Kinder bleibt bestehen

Vor zweieinhalb Jahren wurde die Masern-Impflicht eingeführt, die seitdem auch für Kita-Kinder gilt. Es gab daraufhin mehrere Klagen gegen die Pflicht, nun hat das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden.

Vier Elternpaare mit ungeimpften Kleinkindern hatten geklagt. Sie sahen in der Masern-Impflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht, wie verschiedene Medien berichten.

Doch die Klagen wurden zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Grundrechtseingriffe nicht unerheblich, aber derzeit zumutbar seien. „Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt.

Denn leider gibt es Personengruppen, die nicht geimpft werden können, wie zum Beispiel Säuglinge oder Schwangere. Diese werden mitgeschützt, wenn genügend andere Menschen sich impfen lassen.

Eine Infektion mit Masern kann tödlich enden

Viele sehen in den Masern immer noch eine harmlose Kinderkrankheit, dabei kann das Virus in seltenen Fällen sogar zum Tod führen. Typische Symptome sind: Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten, Kopfschmerzen und der typische Hautausschlag.

Als Komplikationen können Durchfall, Mittelohr- und Lungenentzündungen auftreten. In sehr seltenen Fällen können Masern eine Gehirnentzündung nach sich ziehen, die in einer speziellen, erst nach Jahren auftretenden Variante nahezu immer tödlich endet. 

Mit der Impfpflicht soll das hoch ansteckende Virus eines Tages ganz ausgerottet werden.

Expert*innen gehen davon aus, dass die Masern keine Chance mehr haben, wenn 95 Prozent der Menschen dagegen immun sind. Deutschland hat sich auch gegenüber der Weltgesundheitsorganisation verpflichtet, die Masern zu eliminieren.

Wo gilt die Masern-Impfpflicht?

Vor allem in Kitas und Schulen, aber zum Beispiel auch in Flüchtlingsunterkünften und für Beschäftigte in Krankenhäusern und Arztpraxen. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Zwangsweise geimpft wird sowieso niemand.

Was bedeutet das für Eltern?

Schon seit dem 1. März 2020 dürfen Kinder ab einem Jahr nur dann in der Kita oder bei einer Tagesmutter betreut werden, wenn die Eltern nachweisen können, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind oder diese schon hatten. Ähnliches gilt für die Schule, auch wenn dort im Zweifel die Schulpflicht vorgeht. 

Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor oder gibt es Zweifel an der Echtheit, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Das Amt kann dann nach einer angemessenen Frist im Einzelfall je nach Risiko ein „Betretungsverbot” aussprechen. Alternativ können Geldbußen verhängt werden.

Wir empfehlen dir zu diesem Thema unsere berührende Echte Geschichte: „Mein Kind muss sterben, weil du deines nicht geimpft hast.

Lena Krause

Ich lebe mit meinem kleinen Hund Lasse in Hamburg und übe mich als Patentante (des süßesten kleinen Mädchens der Welt, versteht sich). Meine Freundinnen machen mir nämlich fleißig vor, wie das mit dem Mamasein funktioniert. Schon als Kind habe ich das Schreiben geliebt – und bei Echte Mamas darf ich mich dabei auch noch mit so einem schönen Thema befassen. Das passt einfach!

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